Gesetz zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen

Der Bundestag hat soeben das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG) beschlossen. Die wesentlichen Punkte sind:

  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf der Corona-Krise beruht.
  • Zahlungen durch die Geschäftsleitung in dieser Zeit sind nicht haftungsschädlich, wenn sie im „ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen“.
  • Gläubigeranträge werden ebenfalls für drei Monate ausgesetzt, wenn der Eröffnungsgrund nicht bereits am 01. März 2020 bestand.
  • Verbraucher und Kleinstunternehmen können ihre vertraglichen Leistungen verweigern, wenn die Erbringung der Leistung die wirtschaftliche Existenz der Person oder des Unternehmens gefährden würde und dies auf der Corona-Krise beruht.

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