Insolvenzverfahren der Lillebräu GmbH – Wichtige Informationen für Gläubiger

Das Amtsgericht Kiel hat das Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Lillebräu GmbH eingeleitet (Az. 25 IN 12/25). In diesem Zusammenhang stellen sich für Inhaber von Bier-Abonnementverträgen („Bierpapieren“) und Genussrechten zahlreiche Fragen zur Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche, die wir in nachfolgenden FAQs behandeln.

Kurzfassung:

  • Ansprüche aus Bierpapieren und Genussrechten können aufgrund des Insolvenzantrags aktuell nicht mehr erfüllt werden.
  • Eine Anmeldung dieser Forderungen zur Insolvenztabelle ist erst nach der Verfahrenseröffnung möglich, voraussichtlich ab dem 1. April 2025.
  • Genussrechte sind nachrangige Forderungen, die nur auf ausdrückliche Aufforderung des Insolvenzgerichts angemeldet werden sollten.
  • Eine mögliche Übernahme der Lillebräu GmbH durch einen Investor würde nicht automatisch zur Erfüllung bestehender Ansprüche führen.

 

FAQs zum Insolvenzeröffnungsverfahren der Lillebräu GmbH

Nachfolgende Informationen als PDF zum Download.

1. Werden die Ansprüche aus Bierpapieren und Genussrechten noch erfüllt?

Nein, aufgrund des Insolvenzantrags können die Ansprüche nicht mehr erfüllt werden. Die Forderungen können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle angemeldet werden (dazu machfolgend Frage 2).

2. Wie können die Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden?

Es ist zu unterscheiden zwischen Bierpapieren und Genussrechten.

Forderungen aus Bierpapieren
Die Ansprüche aus den Bierpapieren können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem Insolvenzverwalter angemeldet werden. Die Eröffnung wird voraussichtlich am 1. April 2025 stattfinden. Kurz nach der Eröffnung erhalten Sie ein Schreiben vom Insolvenzverwalter. Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist es rechtlich nicht möglich, die Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Wir würden Sie daher bitten, aktuell von Anmeldungen abzusehen und auf das Schreiben des Insolvenzverwalters zu warten.

Forderungen aus Genussrechten
Bei den Genussrechten gilt ebenfalls, dass eine Anmeldung der Ansprüche frühestens nach Insolvenzeröffnung, also voraussichtlich ab dem 1. April 2025, möglich wäre. Allerdings handelt es sich bei den Genussrechten um sogenannte nachrangige Ansprüche. Nachrangige Ansprüche werden nur dann in die Insolvenztabelle aufgenommen, wenn zu erwarten ist, dass eine Zahlung auf diese nachrangigen Ansprüche erfolgen wird. Das Insolvenzgericht wird dann ausdrücklich zur Anmeldung dieser nachrangigen Forderungen auffordern (§ 174 Abs. 3 S. 1 InsO). Nach aktuellem Stand werden die nachrangigen Gläubiger kein Schreiben vom Insolvenzverwalter erhalten, um die Forderungen anzumelden. Wir bitten Sie, Ansprüche aus Genussrechten nur dann anzumelden, wenn Sie ausdrücklich dazu aufgefordert werden.

3. Was passiert im Fall einer Übernahme von Lille durch einen Investor?

Ein Investor wäre rechtlich nicht verpflichtet, die Ansprüche aus den Bierpapieren und Genussscheinen zu erfüllen.

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Andreas Jung
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