Das Wichtigste in Kürze:
- Die Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das verfügbare Geld nicht ausreicht, um die fälligen Verbindlichkeiten zu decken.
- Der Schuldner muss mindestens 10 % der Verbindlichkeiten nicht erfüllen können, andernfalls ist die Zahlungsunfähigkeit nicht erheblich.
- Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, muss der Insolvenzantrag so schnell wie möglich, maximal innerhalb von 3 Wochen gestellt werden.
Was ist die Zahlungsunfähigkeit?
Die Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, § 17 Abs. 2 InsO. Ein Unternehmen oder eine Person ist also zahlungsunfähig, wenn das kurzfristig verfügbare Geld nicht ausreicht, um die fälligen Verbindlichkeiten zu decken. Um ermitteln zu können, ob die Zahlungsunfähigkeit vorliegt, muss eine Bilanz erstellt werden, in der die verfügbare Liquidität und die kurzfristigen Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden.
- Liquidität: Zur Liquidität gehören insbesondere das Bargeld und das Buchgeld. Auch kurzfristig verfügbare Kreditlinien können als Liquidität gelten, sofern der Schuldner bereit ist, die Kreditlinien in Anspruch zu nehmen.
- Verbindlichkeiten: Für die Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit sind nur die fälligen Geldschulden relevant. Nicht zu berücksichtigen sind Forderungen, wenn ein qualifizierter Rangrücktritt erklärt wird oder die Forderungen gestundet werden. Ist es streitig, ob eine Verbindlichkeit besteht oder nicht, ist die Berücksichtigung für die Frage der Zahlungsunfähigkeit unklar und höchstrichterlich nicht entschieden. Für Geschäftsführer ist es in einer solchen Situation sinnvoll, die Verbindlichkeit sorgfältig zu prüfen (ggf. mit anwaltlicher Unterstützung), um später jedenfalls nicht zu haften, sollte die Einschätzung unzutreffend gewesen sein.
Wann liegt die Zahlungsunfähigkeit vor?
Die Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die kurzfristigen Verbindlichkeiten die kurzfristig verfügbare Liquidität übersteigen. Dieser Grundsatz hätte allerdings zur Konsequenz, dass auch kurzfristige oder geringfügige Zahlungsprobleme dazu führen, dass ein Unternehmen Insolvenz anmelden muss. In solchen geringfügigen Fällen besteht kein Bedarf, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Deshalb liegt die Zahlungsunfähigkeit nur vor, wenn ein wesentlicher Teil der Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden kann. Erforderlich ist dafür:
- Mind. 10 %: Der Schuldner muss mindestens 10 % seiner Verbindlichkeiten nicht erfüllen können.
- 3 Wochen: Die Unfähigkeit, mindestens 10 % der Verbindlichkeiten nicht erfüllen zu können, betrifft einen Zeitraum von mindestens drei Wochen.
Insoweit ist die Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung und der Zahlungsunwilligkeit abzugrenzen:
- Zahlungsstockung: Können weniger als 10 % der Verbindlichkeiten nicht gezahlt werden oder betrifft die Unfähigkeit einen Zeitraum von weniger als 3 Wochen, handelt es sich lediglich um eine Zahlungsstockung, die keine Zahlungsunfähigkeit darstellt.
- Zahlungsunwilligkeit: Die Zahlungsunwilligkeit liegt vor, wenn zwar ausreichend liquide Mittel bestehen, um die Verbindlichkeiten zu bedienen, es fehlt allerdings der Zahlungswille. Eine Zahlungsunwilligkeit ist für Unternehmen gefährlich, es besteht das Risiko, dass die Zahlungsunfähigkeit vermutet wird, § 17 Abs. 2 S. 2 InsO.
Unternehmen, die sich in einer Krise befinden, sollten also einen Liquiditätsplan erstellen, in dem alle aktuell und in den nächsten drei Wochen verfügbaren liquiden Mittel und die aktuell und in den nächsten drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten dargestellt werden.
Welche Folgen hat die Zahlungsunfähigkeit?
Wenn die Zahlungsunfähigkeit vorliegt, besteht das Recht und bei juristischen Personen(z.B. der GmbH, GmbH & Co. KG oder AG) die Pflicht, einen Insolvenzantragschnellstmöglich zu stellen. Die Höchstfrist, um den Antrag zu stellen, beträgt 3 Wochen.
Stellt die Geschäftsleitung den Antrag nicht, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig, stellt dies eine strafbare Insolvenzverschleppung dar und die Geschäftsleitung haftet auch gegenüber Gläubigern für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Insolvenzantrag zu spät gestellt wird.
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, hat dies erhebliche Auswirkungen auf den Schuldner:
- Kontrolle: Die Kontrolle über das Vermögen bzw. das Unternehmen geht grundsätzlich auf den Insolvenzverwalter über.
- Liquidation: Das Ziel der Insolvenzverwaltung besteht darin, die Gläubiger zu befriedigen. Abhängig von der individuellen Situation kann dies bei Unternehmen dazu führen, dass das Vermögen verwertet und das Unternehmen aufgelöst wird.
- Anfechtung: Es besteht die Möglichkeit, vergangene Rechtsgeschäfte anzufechten, insbesondere, wenn diese für den Schuldner nachteilig waren.
Wie kann eine Zahlungsunfähigkeit vermieden werden?
Die Zahlungsunfähigkeit kann abgewendet werden, indem die liquiden Mittel erhöht oder die fälligen Verbindlichkeiten reduziert werden. Wenn sich die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens abzeichnet, ist es wichtig, schnell zu reagieren. Um die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden, kommen insbesondere die folgenden Mittel in Betracht:
- Darlehen: Der einfachste Weg, die Liquidität zu steigern, besteht darin, Darlehen aufzunehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Fälligkeit der Rückzahlung des Darlehens weit in der Zukunft liegt. Andernfalls würden auch die kurzfristigen Verbindlichkeiten steigen, sodass die Zahlungsunfähigkeit nicht abgewendet würde.
- Verwertung: Es besteht die Möglichkeit, Gesellschaftsvermögen zu veräußern oder Forderungen der Gesellschaft einzutreiben. Empfehlenswert ist der Verkauf von solchen Vermögensgegenständen, die ohne hohe Wertabschläge schnell verkauft werden können.
- Stundung: Ein weiterer schnell umsetzbarer Weg besteht darin, mit Gläubigern eine Stundung der Forderung zu vereinbaren.
Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen für Unternehmen?
Bevor das Unternehmen insolvent geht, besteht die Möglichkeit, die Zahlungsunfähigkeit kurzfristig abzuwenden. Neben entsprechenden kurzfristigen Maßnahmen kann es sinnvoll sein, parallel eine langfristige Sanierung des Unternehmens durchzuführen. Wenn eine Zahlungsunfähigkeit droht, bietet sich dafür die StaRUG-Sanierung an. Die StaRUG-Sanierung hat zwei entscheidende Vorteile. Zum einen kann der Schuldner aussuchen, mit welchen Gläubigern er einen Vertrag über die Sanierung (sog. Restrukturierungsplan) abschließen möchte. Zum anderen müssen nicht alle Gläubiger dem Restrukturierungsplan zustimmen, da die Möglichkeit besteht, einzelne Gläubiger zu überstimmen.
Wenn die Insolvenz unvermeidlich ist, kann der Schuldner auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens mitgestalten. Folgende Möglichkeiten hat der Schuldner im Rahmen des Insolvenzverfahrens:
- Eröffnungsverfahren: Nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, beginnt das Insolvenzeröffnungsverfahren, welches bis zur Entscheidung des Gerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfindet. Während dieser Zeit kann der Schuldner das vorläufige Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung bzw. das Schutzschirmverfahren beantragen. Dabei behält der Schuldner im Wesentlichen die Kontrolle über das Unternehmen und wird dabei von einem Sachwalter unterstützt und überwacht.
- Eigenverwaltung: Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt das Insolvenzverfahren. In dieser Zeit melden die Gläubiger ihre Forderungen an und das Vermögen des Schuldners wird verwertet. Der Schuldner hat die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchzuführen. Wie auch bei der vorläufigen Eigenverwaltung behält der Schuldner dabei die Kontrolle über das Unternehmen bzw. sein Vermögen.
- Insolvenzplan: Neben dem klassischen Insolvenzverfahren hat der Schuldner die Möglichkeit, mit seinen Gläubigern eine Regelung(sog. Insolvenzplan). Mit dem Insolvenzplan haben der Schuldner und die Gläubiger die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren nach den eigenen Vorstellungen auszugestalten. So besteht beispielsweise auch die Möglichkeit, durch den Einstieg eines neuen Investors oder die Umwandlung von Krediten in Eigenkapital das Unternehmen zu sanieren.
