Das Wichtigste in Kürze:
- Unternehmen sind verpflichtet, Systeme einzuführen, um Krisen frühzeitig zu erkennen.
- Der erforderliche Umfang hängt von der Branche und der Größe des Unternehmens ab.
- Wenn eine Krise erkannt wurde, müssen die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden, um die Krise abzuwenden.
Was bedeutet Krisenfrüherkennung?
Krisenfrüherkennung bedeutet die Einführung und Durchführung von Systemen, die Risiken für ein Unternehmen identifizieren. Hintergrund der Krisenfrüherkennung ist, dass Unternehmen Risiken möglichst frühzeitig erkennen sollen, um Unternehmenskrisen rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen abwenden zu können. Ohne Systeme zur Krisenfrüherkennung werden Unternehmenskrisen teilweise zu spät erkannt, sodass eine unternehmenserhaltende Sanierung nicht mehr in Betracht kommt.
Geschäftsleiter sind dazu verpflichtet, Krisenfrüherkennungssysteme einzuführen. Die Pflicht folgt zum einen aus dem StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz) sowie aus spezialgesetzlichen Vorschriften.
- § 1 StaRUG: Explizit vorgeschrieben ist die Pflicht, Krisenfrüherkennungssysteme einzuführen in § 1 StaRUG. Die Pflicht gilt dabei allgemein und betrifft alle Rechtsformen mit beschränkter Haftung.
- § 91 Abs. 2 AktG: Dazu ergibt sich die Pflicht, Krisenfrüherkennungssysteme einzuführen auch aus § 91 Abs. 2 AktG. Der § 91 Abs. 2 AktG gilt grundsätzlich nur für Aktiengesellschaften, allerdings gelten bei größeren GmbHs die gleichen Vorgaben, welche aus den allgemeinen Pflichten der Geschäftsführung hergeleitet werden.
Welche Pflichten folgen für Geschäftsleiter?
Die Geschäftsleitung ist dazu verpflichtet, Systeme einzuführen, um Krisen frühzeitig zu erkennen. Welche Maßnahmen konkret getroffen werden müssen, hängen von der Größe des Unternehmens, der Branche und der Struktur des Unternehmens ab. Dabei gilt, dass die erforderlichen Systeme umso umfangreicher und aufwendiger sind, desto größer ein Unternehmen ist. Die Pflicht zur Krisenprävention soll nicht dazu führen, dass kleine Unternehmen mit Pflichten überladen werden. Allerdings ist es auch für kleinere Unternehmen zumutbar, laufend zu prüfen, ob und welche Gefahren bestehen. Allerdings müssen dafür keine aufwendigen Systeme installiert werden, sondern es reicht zu schauen, wie die Auftrags- & Liquiditätslage aussieht.
- Zeitraum: Grundsätzlich sollte die Früherkennung wenigstens die nächsten 24 Monate erfassen, sodass – wenn nötig – eine Sanierung nach dem StaRUG oder der Insolvenzordnung in Betracht kommt.
- Buchhaltung: Das Fundament einer umfassenden Analyse der rechtlichen Risiken ist eine aktuelle und belastbare Buchhaltung. Ohne aktuelle und zutreffende Zahlen ist es nicht möglich, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens fundiert einschätzen zu können.
- Unternehmensplanung: Basierend auf den aktuellen Zahlen der Buchhaltung erfolgt die Unternehmensplanung. Dabei wird insbesondere geschaut, wie sich die Liquidität, der Umsatz und der Gewinn des Unternehmens entwickelt. Bei größeren Unternehmen ist die Unternehmensplanung meist so aufwendig, dass es erforderlich ist, Organisationsstrukturen aufzubauen, die eine laufende Planung ermöglichen.
- Krisensignale: Die möglichen Signale für eine Unternehmenskrise sind vielfältig. Beispielsweise zeigt eine geringe Produktivität, der Verlust von Mitarbeitern, ein Nachfragerückgang oder der Ausfall von Forderungen, dass die Möglichkeit einer Krise besteht.
Wurde ein Risiko identifiziert, besteht im nächsten Schritt die Pflicht, das Risiko weiter zu beobachten und zu analysieren, ob und welche Auswirkungen für das Unternehmen bestehen. Es ist außerdem sehr wichtig, das Vorgehen zu dokumentieren, um später nachweisen zu können, welche Handlungen aus welchen Gründen getätigt wurden.
Wie sollte gehandelt werden, wenn eine Krise erkannt wurde?
Wenn eine Krise erkannt wurde, besteht die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Konkret sind Geschäftsleiter zu den folgenden Maßnahmen verpflichtet:
- Information: Die Geschäftsleiter haben die Pflicht, die Überwachungsorgane (z.B. den Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung) unverzüglich zu informieren.
- Maßnahmen: Die Hauptpflicht der Geschäftsleiter besteht darin, Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um die Unternehmenskrise abzuwenden. Welche Maßnahmen konkret ergriffen werden müssen, ist von der konkreten Krise abhängig und lässt sich nicht pauschal beantworten. Damit eine Maßnahme als geeignet gilt, ist es erforderlich, die Ursache der Krise zu analysieren. Basierend auf dieser Analyse muss ein Konzept entwickelt werden, das auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage basiert, schlüssig ist und Aussicht auf Erfolg hat. Sofern diese Voraussetzungen eingehalten werden, hat die Geschäftsleitung einen weiten Ermessensspielraum bei der Auswahl der Maßnahmen.
Welche Folgen hat eine Verletzung der Pflicht zur Krisenfrüherkennung?
Wird gegen die Pflicht zur Krisenfrüherkennung verstoßen, stellt dies eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, § 93 Abs. 1 S. 1 AktG bzw. § 43 Abs. 1 GmbHG. Hat der Geschäftsleiter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt, haftet er für den entstandenen Schaden. Bei entsprechenden Schadensersatzansprüchen besteht allerdings das Problem, einen kausalen Schaden zu ermitteln. Es ist extrem schwierig nachzuweisen, wie sich ein Unternehmen bei einer anderen Entscheidung entwickelt hätte, sodass Schadensersatzansprüche teilweise an der Beweisbarkeit des kausalen Schadens scheitern.
