FAQ zur Forderungsanmeldung

Nur beim Insolvenzverwalter oder in der Eigenverwaltung beim Sachwalter. Die Forderungsanmeldung beim Insolvenzgericht ist unzulässig.

Die Anmeldefrist ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss. Sie beträgt mindestens zwei Wochen maximal drei Monate, §28 InsO. Verspätet eingereichte Anmeldungen werden zwar bis zum „Schlusstermin“, also kurz vor Beendigung des Insolvenzverfahrens noch berücksichtigt, allerdings wird Ihre Anmeldung dann erst in einem nachträglichen Prüfungstermin geprüft. Für diesen Termin erhebt das Insolvenzgericht eine Gebühr in Höhe von EUR 22,00. Die Zahlungsaufforderung erhalten Sie direkt vom Insolvenzgericht

Bitte reichen Sie Ihre Forderungsanmeldung schriftlich und unterschrieben bei uns ein.

Der Grund der Forderung muss so konkret wie möglich angegeben werden. Insbesondere bei Mietzahlungen oder Arbeitsentgelten muss unbedingt der Zeitraum angegeben werden, für den die Forderung geltend gemacht wird. Eine beispielhaft ausgefüllte Forderungsanmeldung finden Sie als Hilfestellung unter www.reimer-rae.de/service.

Bitte fügen Sie alle Unterlagen bei, die den Anspruch begründen. Dazu zählen z.B. Rechnungen, Verträge und Lohnabrechnungen. Der Verweis auf Unterlagen beim Insolvenzverwalter oder der Insolvenzschuldnerin ist unzulässig. Die Anmeldung muss aus sich selbst heraus verständlich sein und die Forderung begründen.
Bitte reichen Sie nur Kopien und keine Originale ein.

Alle Forderungen sind in EUR anzugeben. Andere Währung müssen Sie mit dem Kurs im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung umrechnen (§ 45 InsO). Einen Währungsrechner finden Sie z.B. hier.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Betrag unbestimmt ist, sind mit ihrem Schätzwert anzugeben. Bitte erläutern Sie Ihre Schätzung/Berechnung.

Fehlerhafte Forderungsanmeldungen können unwirksam und damit nichtig sein. Das bedeutet, dass Ihre Forderung als nicht angemeldet gilt. Beachten Sie daher in eigenem Interesse das Merkblatt, die beispielhaft ausgefüllte Forderungsanmeldung und diese FAQ.

Der Insolvenzverwalter hat das Interesse aller Gläubiger zu berücksichtigen. Die individuelle Beratung einzelner Gläubiger im jeweiligen Insolvenzverfahren ist daher unzulässig.

Sofern Sie Hilfe beim Ausfüllen der Forderungsanmeldung benötigen oder weitergehende Fragen haben, können Sie einen eigenen Anwalt beauftragen. Einen geeigneten Anwalt finden Sie hier. Die Kosten für diesen Anwalt müssen Sie selbst tragen.

Abgesonderte Befriedigung bedeutet, dass Ihnen ein Sicherungsrecht zusteht und Sie aus einem bestimmten Gegenstand vorzugsweise zu befriedigen sind. Typische Fälle hierfür sind ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt, Grundschulden und Hypotheken.

Wichtig ist, dass Sie Ihr Absonderungsrecht begründen und belegen.

Wenn die Forderung auf einer vorsätzlich begangen unerlaubten Handlung beruht oder einem anderen Grund, der in § 302 InsO genannt ist, dann kann die Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein. Das bedeutet, dass Sie die Forderung auch noch geltend machen können, nachdem der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt hat, ihm also alle sonstigen Schulden erlassen wurden.

Den Forderungsgrund müssen Sie ausführlich begründen.

Dieser Teil des Forderungsanmeldeformulars ist nur dann zu beachten, wenn es sich bei der Schuldnerin oder dem Schuldner um eine natürliche Person handelt.

Sollte die von Ihnen angemeldete Forderung weder von der Insolvenzverwaltung noch von einer Insolvenzgläubigerin oder einem Insolvenzgläubiger (noch von der Schuldnerin oder dem Schuldner im Falle der Eigenverwaltung) bestritten werden, so erhalten Sie keine besondere Nachricht des Gerichts (§ 179 Abs. 3 InsO).

Auch eine Eingangsbestätigung Ihrer Forderungsanmeldung versenden wir nicht.

Sie können sich über das Gläubigerinformationssystem (GIS) über den Stand des Verfahrens und das Prüfungsergebnis Ihrer Forderungsanmeldung informieren.

„GIS“ steht für Gläubigerinformationssystem.

Auf www.reimer-rae.de/service können Sie das Prüfungsergebnis für Ihre Forderungsanmeldung abrufen, sowie allgemeine Informationen zum Insolvenzverfahren einsehen. Hierfür benötigen Sie Ihre individuelle PIN und ein Benutzerkonto. Zum Anlegen eines Benutzerkontos finden Sie im GIS eine ausführliche Videoanleitung.

Bitte sehen Sie von individuellen Anfragen zur Funktionsweise des GIS ab. Auch hier können und dürfen der Insolvenzverwalter und seine Mitarbeiter nicht beraten.

Ihre individuelle PIN finden Sie in dem Schreiben, mit dem wir Sie zur Forderungsanmeldung aufgefordert haben.

Falls Ihre Forderung ganz oder teilweise bestritten worden ist, erhalten Sie eine Mitteilung vom Insolvenzgericht. Dieses wird Ihnen einen Auszug aus der Insolvenztabelle zustellen, aus dem das Ergebnis der Forderungsprüfung hervorgeht. Desweitern bekommen Sie vom Insolvenzverwalter gesondert eine Nachricht über den Grund des Bestreitens.

Wenn Ihre Forderung festgestellt wurde, bedeutet dies noch nicht, dass Sie kurzfristig eine Zahlung erhalten. Erst bei Verfahrensende wird die Insolvenzquote ausgezahlt. Wie hoch sie sein wird, lässt sich nur schwer prognostizieren. Auch wann das Verfahren abgeschlossen und die Quote ausgezahlt wird, kann der Insolvenzverwalter kaum verlässlich schätzen.

Die Insolvenztabelle bildet die Grundlage für die Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger bei Verfahrensabschluss.