Das Wichtigste in Kürze:
- Das StaRUG-Verfahren zielt darauf ab, einen Restrukturierungsplan abzuschließen.
- In einem Restrukturierungsplan kann u.a. eine Vereinbarung über Forderungen der Gläubiger getroffen werden.
- Das StaRUG-Verfahren ist nur bei drohenden Zahlungsunfähigkeit möglich.
Was ist das StaRUG-Verfahren?
Das StaRUG-Verfahren verfolgt das Ziel, Unternehmen zu sanieren. StaRUG steht dabei für Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz. Im Vergleich zum Insolvenzverfahren setzt das StaRUG-Verfahren noch früher an und ermöglicht damit die Sanierung von Unternehmen, bevor das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Gleichzeitig überschneidet sich das StaRUG-Verfahren in Teilen mit der Insolvenzordnung. Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit stellt einen Insolvenzgrund dar. Bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit besteht für den Schuldner ein Wahlrecht, sich für die Sanierung nach dem StaRUG oder nach der InsO zu entschieden. Der Hauptanwendungsbereich des StaRUG liegt auf Unternehmen, bei denen sich eine Zahlungsunfähigkeit in den nächsten 12 bis 24 Monaten abzeichnet.
Wie ist der Ablauf einer Restrukturierung nach dem StaRUG?
Die Sanierung nach dem StaRUG beginnt noch bevor das Unternehmen überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Entsprechend sind die Vorgaben im StaRUG weniger streng als im klassischen Insolvenzverfahren.
- Krisenfrüherkennung: Um ein Unternehmen möglichst frühzeitig sanieren zu können, haben die Geschäftsleiter die Pflicht, fortlaufend zu prüfen, ob Risiken bestehen, und erkannte Risiken an die Überwachungsorgane zu melden und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
- Drohende Zahlungsunfähigkeit: Das zentrale Element der Restrukturierung ist der Restrukturierungsplan. Das Restrukturierungsplanverfahren setzt voraus, dass die Zahlungsunfähigkeit droht. Erforderlich ist dafür, dass der Schuldner in den nächsten 24 Monaten voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Zahlungspflichten zu erfüllen.
- Konzept: Bevor die Restrukturierung beginnt, erstellt das Unternehmen in der Regel ein Konzept, welches die Krise analysiert und die Restrukturierungsziele formuliert. Dabei wird das Unternehmen meist von Beratern begleitet.
- Anzeige & Stabilisierung: Wenn das Unternehmen Unterstützungsmaßnahmen aus der StaRUG in Anspruch nehmen möchte, muss das Restrukturierungsvorhaben beim Restrukturierungsgericht angezeigt werden. Zu den Unterstützungsmaßnahmen gehören insbesondere Maßnahmen zur Stabilisierung des Unternehmens. Stabilisierungsmaßnahmen verfolgen das Ziel, zu gewährleisten, dass das Unternehmen das Restrukturierungsverfahren bis zur Umsetzung des Restrukturierungsplans ohne wirtschaftliche Probleme übersteht. Ein Beispiel für eine Sanierungsmaßnahme ist etwa die Vollstreckungssperre, dieZwangsvollstreckungen untersagt.
- Restrukturierungsplan: Der Restrukturierungsplan ist eine Vereinbarung des Schuldners mit Gläubigern über deren Forderungen. Der Schuldner arbeitet den Plan aus. Anschließend erhalten die Gläubiger den Plan und erörtern den Plan mit dem Schuldner. Danach wird über den Plan abgestimmt.
- Abstimmung: Der Plan wird wirksam, wenn er von den Gläubigern angenommen wird. Dafür ist eine Mehrheit von mindestens 75 % erforderlich. Die Gläubiger werden in Gruppen unterteilt, wobei grundsätzlich in jeder Gruppe eine Mehrheit von 75 % erzielt werden muss.
- Bestätigung: Insbesondere wenn der Plan nicht einstimmig angenommen wird, ist es sinnvoll, den Plan gerichtlich bestätigen zu lassen. Bei einer gerichtlichen Planbestätigung wird der Plan auch gegenüber solchen Gläubigern wirksam, die gegen den Restrukturierungsplan gestimmt haben.
Hinweis: Tritt während des Restrukturierungsprozesses die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens ein, muss kein Insolvenzantrag gestellt werden, sofern die begonnene Restrukturierung aussichtsreich ist.Allerdings muss die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit dem Gericht angezeigt werden, welches die Möglichkeit hat, das Restrukturierungsvorhaben aufzuheben.
Wie wird das StaRUG-Verfahren beendet?
Wenn das StaRUG-Verfahren nach Plan abläuft, endet das Verfahren mit der gerichtlichen Planbestätigung. Die Instrumente, die das StaRUG bietet, setzen voraus, dass die Restrukturierungssache angezeigt wurde und rechtshängig ist. Die Rechtshängigkeit endet mit der gerichtlichen Planbestätigung sowie in den folgenden Fällen:
- Rücknahme: Der Schuldner hat jederzeit die Möglichkeit, die Anzeige zurückzunehmen.
- Aufhebung: Das Gericht kann die Restrukturierungssache aufheben. Dazu kommt es beispielsweise, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn der Schuldner schwerwiegend gegen seine Pflichten verstößt.
- Zeitablauf: Sechs Monate nach der Anzeige verliert die Anzeige ihre Wirkung. Auf diesem Weg soll sichergestellt werden, dass die Instrumente der StaRUG nur temporär wirken (z.B. die Vollstreckungssperre).
Was unterscheidet die Sanierung nach dem StaRUG vom Insolvenzverfahren?
Sowohl das StaRUG als auch das Insolvenzverfahren bezweckt die Sanierung von Unternehmen. Die folgenden Unterschiede stellen die größten Unterschiede zwischen dem StaRUG und der InsO dar:
- Anwendbarkeit: Das Restrukturierungsverfahrenist nur bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit eröffnet, während das Insolvenzverfahrenauch bei der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit einschlägigist.
- Kontrolle: Der Schuldner kontrolliert bei dem StaRUG-Verfahren den Prozess. Im Gegensatz dazu haben die Gläubiger bei der Insolvenz deutlich größere Mitwirkungsmöglichkeiten. Beim StaRUG-Verfahren besteht die größte Einschränkung darin, dass ein Zustimmungsvorbehalt des Restrukturierungsbeauftragten angeordnet werden kann, § 76 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG.
- Auswirkung: Der Schuldner kann beim StaRUG-Verfahren individuell steuern, welche Maßnahmen während des Verfahrens zulässig sein sollen und welche nicht. So besteht die Möglichkeit, eine Vollstreckungs- oder Verwertungssperre zu beantragen, aber keine Pflicht. Im Gegensatz dazu sind die Folgendes Insolvenzverfahrens zwingend vorgeschrieben.
- Reichweite: Die Insolvenz betrifft stets alle Gläubiger. Der Restrukturierungsplan kann im Gegensatz dazu auf bestimmte Gläubiger beschränkt werden.
Was ist der Restrukturierungsplan?
Der Restrukturierungsplan ist das zentrale Element des StaRUG-Verfahrens. Der Restrukturierungsplan ist eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern. Inhaltlich weist der Restrukturierungsplan große Ähnlichkeiten mit dem Insolvenzplan auf.
- Verhandelbare Forderungen: Der Restrukturierungsplan stellt eine Vereinbarung des Schuldners mit seinen Gläubigern dar. Allerdings darf über einige Forderungen im Restrukturierungsplan keine Vereinbarung getroffen werden. So ist es etwa nicht zulässig, Forderungen von Arbeitnehmern, aus unerlaubter Handlung oder Geldstrafen in den Restrukturierungsplan einzubeziehen.
- Persönliche Reichweite: Es besteht keine Pflicht, alle Gläubiger in einen Restrukturierungsplan einzubeziehen. Allerdings darf die Auswahl auch nicht willkürlich erfolgen. Stattdessen besteht die Pflicht, die erfassten Gläubiger nach sachgerechten Kriterien auszuwählen und abzugrenzen.
- Inhalt: Der Restrukturierungsplan besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen. Zuerst wird im darstellenden Teil die Krise des Unternehmens dargestellt sowie alle Informationen, welche die Betroffenen benötigen. Es wird also etwa auch dargestellt, welche Auswirkungen der Restrukturierungsplan haben wird. Im gestaltenden Teil wird dargestellt, wie die Rechte der Betroffenen jeweils geändert werden. Inhaltlich können im Restrukturierungsplan sehr viele Gestaltungen vereinbart werden. Typische Regelungen sind dabei insbesondere die Kürzung und Stundung von Forderungen sowie die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital (sog. Debt-to-Equity-Swaps).
Was sind die Vor- und Nachteile des StaRUG-Verfahrens?
Das StaRUG-Verfahren hat sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit erfreut. Insbesondere bei größeren Unternehmen, die sich in einer Krise befinden, wird sich häufig für das StaRUG-Verfahren entscheiden. Insbesondere aufgrund der folgenden Vorteile:
- Nicht-öffentliches Verfahren: Der Schuldner kann entscheiden, ob das Restrukturierungsverfahren öffentlich gemacht wird oder nicht.
- Kontrolle: Die Geschäftsleitung behält die volle Kontrolle über das Verfahren.
- Begrenzung: Es besteht die Möglichkeit, das Verfahren auf einen Teil der Gläubiger zu begrenzen.
- Keine Einstimmigkeit: Es ist keine Einstimmigkeit erforderlich, wird der Plan gerichtlich bestätigt, entfaltet er auch gegen solche Gläubiger Wirkung, die dem Plan nicht zugestimmt haben.
- Rechtssicherheit: Wird der Plan gerichtlich bestätigt, führt er zu einer hohen Rechtssicherheit. So heilt die Bestätigung etwa Verfahrensmängel und führt auch zu einem späteren Schutz vor Anfechtungen.
Bezüglich des StaRUG-Verfahrens muss berücksichtigt werden, dass ein solches Verfahren durch Berater begleitet wird, wofür Kosten anfallen.
