Das Wichtigste in Kürze:
- Die bilanzielle Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten einer Person höher sind als ihr Vermögen.
- Eine Überschuldung nach § 19 InsO liegt nur vor, wenn die bilanzielle Überschuldung besteht und die Fortführungsprognose negativ ist.
- Im Rahmen der Überschuldungsbilanz wird das Vermögen nach Liquidationswerten bewertet, wodurch stille Reserven aufgedeckt werden.
Was ist die bilanzielle Überschuldung?
Die bilanzielle Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten einer Person höher sind als ihr Vermögen. Die bilanzielle Überschuldung ist für die Frage relevant, ob ein Schuldner überschuldet ist. Die Überschuldung ist ein zwingender Insolvenzantragsgrund. Beispielsweise machen sich die Geschäftsführung einer GmbH und die Vorstände einer AG strafbar und riskieren eine persönliche Haftung, wenn sie einen Insolvenzantrag zu spät stellen. Deshalb ist die Frage, ob die bilanzielle Überschuldung vorliegt, von hoher Relevanz.
Wann liegt die bilanzielle Überschuldung vor?
Die bilanzielle Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen geringer ist als die Verbindlichkeiten des Schuldners. Um die bilanzielle Überschuldung zu prüfen, wird eine Überschuldungsbilanz aufgestellt, in der das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Schuldners gegenübergestellt werden. Als Grundlage für die Überschuldungsbilanz kann die Handelsbilanz dienen. Allerdings unterscheiden sich die Handelsbilanz und die Liquidationsbilanz in einigen Punkten erheblich, sodass umfangreiche Anpassungen erforderlich sind:
- Liquidationswerte: Das Vermögen der Gesellschaft wird in der Überschuldungsbilanz mit dem Liquidationswert angegeben. Das bedeutet, dass die Vermögensgegenstände mit dem Wert angesetzt werden, den sie bei einem Verkauf hätten.
- Stille Reserven: Stille Reserven entstehen, wenn Vermögensgegenstände in der Bilanz einen Wert haben, der geringer ist als der tatsächliche Wert. Wurde beispielsweise ein Grundstück für 100.000 € erworben, wird es in der Handelsbilanz mit einem Wert von 100.000 € geführt, auch wenn der Wert inzwischen auf 200.000 € gestiegen ist. In der Liquidationsbilanz würde das Grundstück mit einem Wert von 200.000 € angegeben, sodass entsprechende stille Reserven aufgedeckt werden.
- Einzelverwertung: Der Liquidationswert bedeutet grundsätzlich, dass der Wert, der im Rahmen einer Einzelverwertung erzielt werden könnte, den Liquidationswert darstellt. Sofern ausnahmsweise eine gemeinsame Verwertung der Vermögensgegenstände wahrscheinlich ist, ergibt sich der Liquidationswert aus dem Wert, der im Rahmen einer gemeinsamen Verwertung erzielt werden könnte. Die Unterscheidung ist für die Bewertungshöhe relevant. Der Wert eines Betriebes ist häufig höher als der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände. Entsprechend führt eine gemeinsame Verwertung häufig zu einer höheren Bewertung, sodass dann keine Überschuldung vorliegt.
Wenn eine Überschuldungsbilanz für die Ermittlung der bilanziellen Überschuldung aufgestellt wird, müssen die folgenden Besonderheiten bei der Bewertung des Vermögens berücksichtigt werden:
- Abschläge: Bei Forderungen, bei denen die Bonität des Gläubigers zweifelhaft ist, sind Wertberichtigungen erforderlich, sodass nicht der Nennbetrag der Forderung angegeben wird, sondern der wahrscheinlich realisierbare Betrag. Zukünftige Ansprüche müssen abgezinst werden, um den aktuellen Wert der Forderung widerzuspiegeln.
- Geschäfts- & Firmenwert: Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist der Betrag, den ein Käufer bereit ist zuzüglich zum Wert des Vermögens für ein Unternehmen zu zahlen. Ein solcher Geschäfts- & Firmenwert kann sich etwa aus einer sehr bekannten Marke ergeben (z. B. bei Softdrink-Herstellern oder einem Autohersteller) oder der Fähigkeit, sehr hohe Renditen zu erwirtschaften. Ein solcher Geschäfts- und Firmenwert darf in die Überschuldungsbilanz nur aufgenommen werden, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, den Geschäfts- und Firmenwert zu verkaufen.
- Ansprüche durch das Insolvenzverfahren: In der Überschuldungsbilanz dürfen Ansprüche nicht aufgenommen werden, die erst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. So dürfen beispielsweise Ansprüche gegen die Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung oder Insolvenzanfechtungsansprüche nicht in der Überschuldungsbilanz aktiviert werden.
- Absonderungsrecht: Vermögensgegenstände, die einem Aussonderungsrecht unterliegen, sind in der Überschuldungsbilanz nicht aufzuführen. Das bedeutet etwa, dass ein Vermögensgegenstand, der unter Eigentumsvorbehalt gekauft wurde, nicht in der Überschuldungsbilanz aufgenommen werden darf, solange der Verkäufer noch Eigentümer der Sache ist.
Eine Bilanz besteht immer aus zwei Seiten. Auf der Aktivseite wird das Vermögen dargestellt. Auf der Passivseite der Überschuldungsbilanz werden die Verbindlichkeiten des Schuldners dargestellt. Dabei müssen alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufgenommen werden, die im Fall einer Liquidation befriedigt werden müssen. Nicht aufgenommen werden müssen Verbindlichkeiten, die erst mit der Verfahrenseröffnung entstehen. Auch das Eigenkapital, etwaige Gewinnrücklagen usw. müssen nicht aufgeführt werden, schließlich handelt es sich dabei nicht um Verbindlichkeiten. Grundsätzlich werden die Verbindlichkeiten mit dem Nennwert angegeben.
Bei der Darstellung der Passivseite müssen die folgenden Besonderheiten berücksichtigt werden:
- Abzinsung: Langfristige, unverzinsliche Verbindlichkeiten müssen abgezinst werden.
- Nachrang: Nachrangige Verbindlichkeiten müssen in der Überschuldungsbilanz nicht aufgeführt werden, wenn ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart wurde und eine vertragliche Durchsetzungssperre besteht.
- Pensionsverpflichtungen: Grundsätzlich müssen auch die Pensionsverpflichtungen aufgeführt werden. Eine Ausnahme besteht allerdings für Pensionsverpflichtungen, wenn diese gekündigt werden können oder bereits verfallen sind.
- Streitige Verbindlichkeiten: Streitige Verbindlichkeiten müssen in der Überschuldungsbilanz berücksichtigt werden, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Verbindlichkeiten bestehen; ggf. sind sie betriebswirtschaftlich zu bewerten.
Welche Konsequenzen hat die bilanzielle Überschuldung?
Liegt in der Überschuldungsbilanz eine bilanzielle Überschuldung vor, hat dies allein noch keine insolvenzrechtlichen Konsequenzen. Die bilanzielle Überschuldung im Rahmen der Überschuldungsbilanz führt nicht automatisch dazu, dass die Überschuldung i.S.d. § 19 InsO vorliegt. Die Überschuldung nach § 19 InsO setzt auf erster Stufe eine bilanzielle Überschuldung und auf zweiter Stufe eine negative Fortführungsprognose voraus. Die Fortführungsprognose ist positiv, wenn das Unternehmen in den nächsten 12 Monaten fälligen Verpflichtungen erfüllen können wird. Erforderlich ist zudem der Wille, das Unternehmen fortzuführen, ein tragfähiges Unternehmenskonzept sowie ein plausibler Finanz- und Ertragsplan.
Bei der Prüfung, ob eine Überschuldung nach § 19 InsO vorliegt, wird üblicherweise zuerst geprüft, ob die Fortführungsprognose positiv oder negativ ist. Nur wenn die Fortführungsprognose negativ ist, wird eine Überschuldungsbilanz aufgestellt. Liegt die Überschuldung nach § 19 InsO vor, ist es wichtig, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird der Insolvenzantrag nicht gestellt, kann sich die Geschäftsleitung wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen und riskiert eine persönliche Haftung.
Liegt in der Handelsbilanz eine bilanzielle Überschuldung vor, wird in der Bilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen. Dieser Bilanzposten wird auf der Aktivseite des Vermögens ausgewiesen.
