Das Wichtigste in Kürze:
- Masseverbindlichkeiten sind grundsätzlich Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen.
- Masseverbindlichkeiten werden vorrangig bedient, deshalb werden Masseverbindlichkeiten in der Regel vollständig erfüllt.
- Masseverbindlichkeiten können im vorläufigen Insolvenzverfahren, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter verwaltungs- und verfügungsbefugt ist.
Was ist eine Masseverbindlichkeit?
Als Masseverbindlichkeit gelten Verbindlichkeiten, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen und vorrangig befriedigt werden. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens gilt grundsätzlich der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger. Von diesem Grundsatz werden allerdings teilweise Ausnahmen gemacht. Eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger sind die Kosten des Insolvenzverfahrens. Die Privilegierung soll sicherstellen, dass der Insolvenzverwalter angemessen vergütet wird und bereit ist, das Insolvenzverfahren zu bearbeiten. Masseverbindlichkeiten sind die zweite wichtige Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger. Die Privilegierung von Masseverbindlichkeiten stellt sicher, dass der Schuldner weiterhin in der Lage ist, Rechtsgeschäfte abzuschließen, bei Unternehmen soll beispielsweise die Möglichkeit bestehen, das Unternehmen fortzuführen oder auch abzuwickeln.
Für Insolvenzverwalter sind Masseverbindlichkeiten riskant. Wird eine Masseverbindlichkeit nicht erfüllt, haftet der Insolvenzverwalter für den entstandenen Schaden, § 61 InsO. Die Haftung scheidet nur ausnahmsweise aus, wenn der Insolvenzverwalter bei Begründung der Masseverbindlichkeit nicht voraussehen konnte, dass die Masse zur Erfüllung nicht ausreichen wird.
Wann liegt eine Masseverbindlichkeit vor?
§ 55 InsO regelt, wann eine Verbindlichkeit eine Masseverbindlichkeit darstellt. Ein Hauptanwendungsfall der Masseverbindlichkeit sind Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter begründet werden. So gehören beispielsweise die Kosten für Angestellte für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu den Masseverbindlichkeiten. Nicht zu den Masseverbindlichkeiten gehören Rechtsgeschäfte, die der Schuldner begründet hatte und die lediglich vom Insolvenzverwalter übernommen werden. Auch in den folgenden Fällen handelt es sich um Masseverbindlichkeiten:
- Verwaltung, Verwertung & Verteilung: Verbindlichkeiten, die durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden und nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters entstehen, sind ebenfalls Masseverbindlichkeiten. Dazu gehören insbesondere Steuerschulden, beispielsweise die Umsatzsteuer oder die Einkommensteuer für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
- Entscheidung des Insolvenzverwalters: Bei einem gegenseitigen Vertrag, der bei Insolvenzeröffnung noch nicht vollständig erfüllt ist, hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht, ob er den Vertrag erfüllen möchte oder nicht, § 103 InsO. Entscheidet sich der Verwalter für die Erfüllungswahl nach § 103 Abs. 1 InsO, so werden die Ansprüche des Vertragsgegners des Schuldners zu Masseverbindlichkeiten.
- Starker vorläufiger Insolvenzverwalter: Verbindlichkeiten, die durch den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter) begründet werden, sind ebenfalls Masseverbindlichkeiten, § 55 Abs. 2 InsO.
- Einzelermächtigung: Verfügt ein Insolvenzverwalter über keine Verwaltungs- & Verfügungsbefugnis (sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter), werden Masseverbindlichkeiten nur begründet, wenn dem Insolvenzverwalter eine Einzelermächtigung erteilt wurde.
Neben diesen Fällen gibt es noch weitere Fälle, in denen Masseverbindlichkeiten begründet werden. So kann der Schuldner beispielsweise im Rahmen der Eigenverwaltung Masseverbindlichkeiten begründen.
Handelt es sich bei einer Verbindlichkeit nicht um eine Masseverbindlichkeit, handelt es sich um eine Insolvenzforderung. Insolvenzforderungen sind demgegenüber Forderungen, die bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet waren.
Wie erfolgt die Befriedigung von Masseverbindlichkeiten?
Masseverbindlichkeiten werden im Rahmen der Insolvenz vorrangig gegenüber den Insolvenzforderungen befriedigt. Daraus ergibt sich folgende Verteilungsreihenfolge der Masse:
- Nicht massezugehöriges Vermögen: Manche Vermögensgegenstände bzw. die Ansprüche mancher Gläubiger nehmen nicht an der klassischen Verteilung der Insolvenzmasse teil. Diese Gläubiger können beispielsweise die Herausgabe eines konkreten Gegenstandes oder den bei der Verwertung erzielten Veräußerungspreis herausverlangen. Dazu nehmen manche Vermögensgegenstände nicht an der Liquidation teil. Unpfändbare Vermögensgegenstände oder Vermögensgegenstände, die der Aussonderung bzw. Absonderung unterliegen, reduzieren deshalb die Insolvenzmasse, die für die Gläubiger zur Verfügung steht.
- Massegläubiger: Nach der Liquidation des Vermögens sind die Massegläubiger vorab zu befriedigen. Vorrangig befriedigt werden die Kosten des Insolvenzverfahrens, also insb. das Insolvenzgericht sowie der Insolvenzverwalter, und die sonstigen Massegläubiger.
- Insolvenzforderungen: Im Anschluss werden die übrigen Gläubiger bedient.
Die bevorzugte Befriedigung führt dazu, dass Massegläubiger grundsätzlich vollständig befriedigt werden, es sei denn, die Masseunzulänglichkeit tritt ein. Im Gegensatz dazu erhalten Insolvenzgläubiger in der Regel nur eine geringe Quote auf ihre Forderung.
Wie werden Masseverbindlichkeiten geltend gemacht?
Die Masseverbindlichkeiten werden außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend gemacht. Sobald die Forderung fällig ist, kann der Massegläubiger vom Insolvenzverwalter die Bezahlung verlangen und notfalls auch vor den ordentlichen Gerichten einklagen.
Wenn nicht ausreichend Vermögen verfügbar ist, um alle Masseverbindlichkeiten zu bedienen, tritt die Masseunzulänglichkeit auf. Bei Masseunzulänglichkeit werden die Masseverbindlichkeiten unterteilt, in Neumasseverbindlichkeiten und Altmasseverbindlichkeiten. Bei der Verteilung des Geldes werden die Neumasseverbindlichkeiten bevorzugt und vor den Altmasseverbindlichkeiten erfüllt. Zu den Neumasseverbindlichkeiten gehören solche Verbindlichkeiten, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet wurden.
