Das Wichtigste in Kürze:
- Das Insolvenzverfahren soll die Befriedigung der Gläubiger sicherstellen.
- Der Ablauf des Insolvenzverfahrens ist stark formalisiert.
- Der Schuldner und die Gläubiger haben viele Möglichkeiten, den Ablauf des Verfahrens zu beeinflussen, etwa über einen Insolvenzplan oder die Insolvenz in Eigenverwaltung.
Wie läuft ein Insolvenzverfahren eines Unternehmens ab?
Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens ist stark vereinheitlicht. Gleichzeitig haben der Schuldner, die Gläubiger und der Insolvenzverwalter viele Möglichkeiten, das Insolvenzverfahren entsprechend den individuellen Umständen auszugestalten. Deshalb ist der konkrete Ablauf des Insolvenzverfahrens unterschiedlich. Folgendermaßen läuft ein Insolvenzverfahren eines Unternehmens grundsätzlich ab:
- Unternehmenskrise: Eine Insolvenz beginnt grundsätzlich mit einer Unternehmenskrise, die zu einer Überschuldung oder zur Zahlungsunfähigkeit führt. Unternehmen haben bereits die Möglichkeit, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn sich eine Zahlungsunfähigkeit in den nächsten 24 Monaten abzeichnet. Die Unternehmenskrise kann verschiedene Auslöser haben, so kann die Krise durch ein plötzliches Ereignis (z. B. eine Umweltkatastrophe) oder durch langfristige Entwicklungen (z. B. neue Konkurrenz) entstehen.
- Insolvenzantrag: Sobald ein Unternehmen überschuldet ist und keine positive Fortführungsprognose besteht oder zahlungsunfähig ist, muss die Geschäftsleitung einen Insolvenzantrag stellen. Zeichnet sich die Zahlungsunfähigkeit ab, besteht das Recht, einen Insolvenzantrag zu stellen, es besteht allerdings keine Pflicht.
- Eröffnungsverfahren: Im Insolvenzeröffnungsverfahren wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Das Gericht prüft unter anderem, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ausreichend Vermögen (sog. Masse) vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Eröffnungsverfahren dauert in der Regel zwischen zwei und drei Monaten. Während dieser Zeit ordnet das Gericht die erforderlichen Maßnahmen an, um das Vermögen des insolventen Unternehmens zu sichern. Dazu gehört in den meisten Fällen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren. Gleichzeitig erfolgt die Bestellung des Insolvenzverwalters, welcher während des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Unternehmen hat.
- Insolvenzverfahren: Anschließend findet das Insolvenzverfahren statt. Die Ausgestaltung des Insolvenzverfahrens kann sehr unterschiedlich sein. Im Rahmen des Regelinsolvenzverfahrens werden die Forderungen der Gläubiger festgestellt und das Vermögen verwertet, sodass anschließend das Geld an die Gläubiger ausgezahlt werden kann. Anstelle des Regelinsolvenzverfahrens besteht auch die Möglichkeit, einen Insolvenzplan abzuschließen. Ein Insolvenzplan gibt dem Schuldner und den Gläubigern die Möglichkeit, eine Vereinbarung über die Verwertung und Verteilung der Masse zu schließen. Eine weitere Möglichkeit für den Ablauf des Insolvenzverfahrens ist die Insolvenz in Eigenverwaltung. Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung behält die Geschäftsführung des insolventen Unternehmens in weiten Teilen die Kontrolle über das Unternehmen und führt die Verwertung bzw. Sanierung maßgeblich selbst durch. Dabei wird die Geschäftsführung durch einen Sachwalter beaufsichtigt.
- Berichts-, Prüf- & Schlusstermin: Bestandteil des Insolvenzverfahrens ist zum einen der Berichtstermin, in dem die Gläubiger des insolventen Unternehmens über den Zustand des Unternehmens informiert werden. Zu dem Berichtstermin kommen regelmäßig nur wenige Gläubiger. Dazu gibt es auch einen Prüftermin, in dem die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen geprüft werden. Der Schlusstermin ist die letzte Gläubigerversammlung. Er findet nach der Verwertung des Vermögens statt und dient unter anderem der Erörterung über die Verteilung der Masse.
- Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Das Insolvenzverfahren endet mit einem Beschluss durch das Insolvenzgericht. Dieser findet statt, nachdem die Masse verteilt wurde.
Die Dauer eines Insolvenzverfahrens ist insbesondere von der Größe des Unternehmens und der Komplexität des Verfahrens abhängig. Entsprechend besteht die Möglichkeit, dass ein Insolvenzverfahren wenige Monate dauert (z. B. bei schnell bestätigten & umgesetzten Insolvenzplänen). In anderen Fällen kann ein Insolvenzverfahren auch viele Jahre dauern.
Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?
Bei einer GmbH muss Insolvenz angemeldet werden, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
- Überschuldung: Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden eines Unternehmens höher sind als das Vermögen des Unternehmens und eine negative Fortführungsprognose bezüglich des Unternehmens vorliegt.
- Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO: Ein Unternehmen oder eine Person ist zahlungsunfähig, wenn die fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt werden können.
- Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO: Die drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn innerhalb der nächsten zwei Jahre zu erwarten ist, dass das Unternehmen nicht in der Lage sein wird, seine Zahlungspflichten zu erfüllen. Bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit kann ein Insolvenzantrag gestellt werden, es besteht allerdings keine Pflicht.
Es ist sehr wichtig, den Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen. Dabei gilt, dass der Insolvenzantrag bei Unternehmen so schnell wie möglich gestellt werden muss. Die Höchstfristen für einen Insolvenzantrag ergeben sich aus § 15a InsO und betragen für die Zahlungsunfähigkeit 3 Wochen und die Überschuldung 6 Wochen.
Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es im Insolvenzverfahren?
Auch im Rahmen der Insolvenz hat der Schuldner verschiedene Möglichkeiten, Einfluss zu nehmen. Zum einen besteht vor der Insolvenz die Möglichkeit, die Insolvenz abzuwenden. Abhängig vom Insolvenzgrund kann beispielsweise eine Kapitalerhöhung durchgeführt oder sich Liquidität verschafft werden.
Auch im Insolvenzverfahren hat der Gläubiger die Möglichkeit, das Verfahren zu beeinflussen. Im Insolvenzeröffnungsverfahren bestehen diese Möglichkeiten:
- Vorläufige Insolvenz in Eigenverwaltung: Die vorläufige Insolvenz in Eigenverwaltung gibt der Geschäftsführung des insolventen Unternehmens viel Gestaltungsspielraum während des Insolvenzeröffnungsverfahrens. Dabei wird die Geschäftsführung des Schuldners von einem vorläufigen Sachwalter unterstützt.
- Schutzschirmverfahren: Das Schutzschirmverfahren ist der vorläufigen Insolvenz in Eigenverwaltung sehr ähnlich. Dabei handelt es sich ebenfalls um ein System, bei dem die Geschäftsführung des Unternehmens viel Kontrolle behält. Das Schutzschirmverfahren ist darauf ausgerichtet, dass ein Insolvenzplan abgeschlossen wird und hat den großen Vorteil, dass sich der Schuldner den Sachwalter selbst aussuchen kann.
Mit dem Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens endet das Eröffnungsverfahren und das Insolvenzverfahren beginnt. Folgende Möglichkeiten sind während des Insolvenzverfahrens besonders beliebt:
- Insolvenz in Eigenverwaltung: Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsleitung verwaltungs- und verfügungsbefugt, sodass sie weiterhin die Verantwortung für das Unternehmen trägt. Die Insolvenz in Eigenverwaltung wird besonders häufig eingesetzt, wenn der Schuldner die Insolvenz nicht verursacht hat und / oder das Wissen der Geschäftsführung für den weiteren Betrieb von hoher Bedeutung ist. Die Geschäftsleitung wird bei der Insolvenz in Eigenverwaltung von einem Sachwalter unterstützt und beaufsichtigt.
- Insolvenzplan: Bei dem Insolvenzplan handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen den Gläubigern und dem Schuldner über die Verwertung der Insolvenzmasse. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind unzählig.
- Übertragende Sanierung: Die Möglichkeit, den Betrieb zu verkaufen und auf eine neue Gesellschaft zu übertragen, sog. Asset Deal.
Wer ist an einem Insolvenzverfahren beteiligt?
Eine Insolvenz ist ein aufwendiges Verfahren, an dem viele verschiedene Personen beteiligt sind. Folgende Personen und Gruppen sind für das Insolvenzverfahren von besonderer Wichtigkeit:
- Insolvenzgericht: Das Insolvenzgericht trifft die einleitenden Entscheidungen im Insolvenzverfahren (z. B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Anwendung von Zwangsmitteln). Das Insolvenzgericht soll einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens sicherstellen.
- Schuldner: Neben vielen Auskunftsansprüchen hat die Geschäftsführung des Schuldners insbesondere dann eine wichtige Rolle, wenn eine Insolvenz in Eigenverwaltung erfolgt. In einem solchen Fall obliegt der Geschäftsführung weiterhin die Steuerung des Unternehmens.
- Gläubiger: Die Gläubiger haben verschiedene Möglichkeiten, sich im Insolvenzverfahren zu beteiligen. Insbesondere über die Gläubigerversammlung und den Gläubigerausschuss haben sie die Möglichkeit, das Verfahren maßgeblich zu gestalten, beispielsweise über die Wahl des Insolvenzverwalters oder die Entscheidung, ob das Unternehmen saniert oder liquidiert werden soll.
- Insolvenzverwalter: Der Insolvenzverwalter hat die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners, § 80 Abs. 1 InsO. Es ist seine Aufgabe, das Schuldnervermögen zu sichern und zu verwerten. Anschließend verteilt der Insolvenzverwalter das Geld an die Gläubiger.
- Berater: Bei Unternehmensinsolvenzen werden häufig externe Sanierungs- oder Restrukturierungsberater hinzugezogen. Gleichzeitig wird das Insolvenzverfahren in solchen Fällen auch von weiteren Beratern (z. B. Rechtsanwälten oder Steuerberatern) begleitet.
