Das Wichtigste in Kürze:
- Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner die Kontrolle über sein Vermögen
- Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch einen Gerichtsbeschluss.
- Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, prüft das Gericht, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, ausreichend Vermögen vorhanden istund ein zulässiger Antrag gestellt wurde.
Was ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
Das Insolvenzverfahren wird durch einen Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts eröffnet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat für alle Beteiligten erhebliche Auswirkungen (z.B. geht die Kontrolle über das Unternehmen auf den Insolvenzverwalter über). Aufgrund der großen Bedeutung ist für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein gerichtlicher Beschluss erforderlich.
Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet, § 13 InsO. Das Antragsrecht steht nur dem Schuldner und seinen Gläubigern zu. Entsprechend wird das Gericht nicht von sich aus tätig. Bei juristischen Personen (z.B. einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft) sind die Geschäftsführer bzw. Vorstände dazu verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Wird der Antrag nicht oder zu spät gestellt, stellt dies eine Insolvenzverschleppung dar, die zur persönlichen Haftung führen und bestraft werden kann.
Wann wird das Insolvenzverfahren eröffnet?
Das Insolvenzverfahren wird eröffnet, wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit das Insolvenzverfahren eröffnet wird:
- Eröffnungsantrag: Es muss ein zulässiger Eröffnungsantrag bei dem Insolvenzgericht gestellt werden. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört beispielsweise die Zuständigkeit des Gerichts, bei Unternehmen die ordnungsgemäße Vertretung, die Berechtigung des Antragstellers usw.
- Eröffnungsgrund: Es muss ein Insolvenzgrund (sog. Eröffnungsgrund) vorliegen. Eröffnungsgründen sind Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit.
- Kosten des Verfahrens: Das Insolvenzverfahren wird nur eröffnet, wenn beim Schuldner ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Fehlt es an entsprechendem Vermögen, wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen.
Um das Verfahren zu eröffnen, muss das Gericht davon überzeugt sein, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen. Teilweise reicht es bei einigen Aspekten aus, dass sie lediglich glaubhaft gemacht werden.
Werden im Rahmen des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens weitere Anträge gestellt, z.B. der Antrag auf Eigenverwaltung, prüft das Gericht auch die dafür erforderlichen Voraussetzungen.
Welche Folgen hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt insbesondere dazu, dass die Kontrolle über das Unternehmen auf den Insolvenzverwalter übergeht. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über, § 80 Abs. 1 InsO. Gleichzeitig sind Handlungen des Schuldners unwirksam, § 81 Abs. 1 InsO, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Neben dem Übergang der Kontrolle über das Vermögen hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter anderem auch die folgenden Konsequenzen:
- Vollstreckungsverbot: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Vollstreckungen einzelner Gläubiger in das Vermögen des Schuldners unzulässig. Hintergrund des Vollstreckungsverbots ist, dass die Gleichbehandlung der Gläubiger sichergestellt werden soll.
- Rückschlagsperre: Sicherungen, die Gläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch eine Zwangsvollstreckung erhalten haben, sind mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Durch die Rückschlagsperre soll verhindert werden, dass das Vermögen des Schuldners kurz vor der Insolvenz belastet wird und einzelne Gläubiger bevorzugt werden.
- Arbeitsverträge: Arbeitsverträge können ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Eine Kündigung ist allerdings nur möglich, wenn ein Kündigungsgrund (betriebs-, personen- oder verhaltensbedingter Grund) vorliegt. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens reduziert sich somit nur die Kündigungsfrist, im Übrigen genießen Arbeitnehmer den vollen Kündigungsschutz.
- Beendigung: Bei gegenseitigen Verträgen, die bisher von beiden Seiten nicht erfüllt wurden, hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht, den Vertrag fortzusetzen oder zu kündigen, § 103 InsO. Außerdem stehen dem Insolvenzverwalter besondere Möglichkeiten zu, um Verträge zu beenden. So können beispielsweise Mietverträge mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Was passiert nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
Anschließend wird das Insolvenzverfahren durchgeführt. Grundsätzlich melden die Gläubiger während des Insolvenzverfahrens ihre Forderungen gegen den Schuldner beim Insolvenzverwalter an. Parallel verwertet der Insolvenzverwalter das Vermögen, um mit dem Geld die Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen.
- Stilllegung: Wenn es erforderlich ist, wird der Betrieb des Unternehmens stillgelegt. Aufgrund der erheblichen Auswirkungen der Betriebsstilllegung ist eine vorherige Zustimmung des Gläubigerausschusses erforderlich.
- Insolvenzplan: Der Schuldner hat die Möglichkeit, mit seinen Gläubigern eine Vereinbarung über die Forderungen und das Insolvenzverfahren insgesamt zu treffen. Die möglichen Regelungen, die ein Insolvenzplan enthalten kann, sind sehr unterschiedlich. Zu den häufigsten Regelungen gehören die Stundung und der Forderungsverzicht. Neben diesen klassischen Möglichkeiten ist es allerdings auch möglich, Forderungen in Eigenkapital umzuwandeln (sog. Debt-to-Equity-Swap) oder neue Investoren in die Gesellschaft aufzunehmen. Eine Besonderheit des Insolvenzplans besteht darin, dass nicht jeder Gläubiger zustimmen muss. Entsprechend können auch einzelne Gläubiger überstimmt werden. Der Insolvenzplan eignet sich besonders gut, wenn das Unternehmen saniert und der Rechtsträger, also bspw. die GmbH, erhalten werden soll.
- Insolvenz in Eigenverwaltung: Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung behält der Schuldner die Kontrolle über sein Vermögen. Dabei wird der Schuldner „lediglich“ durch einen Sachwalter unterstützt und beaufsichtigt. Wenn das Ziel verfolgt wird, das Unternehmen zu sanieren, wird häufig die Eigenverwaltung eingesetzt. Wenn die Insolvenz in Eigenverwaltung stattfinden soll, ist es erforderlich, dass der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellt.
