Das Wichtigste in Kürze:
- Das Insolvenzverfahren verfolgt das Ziel, die Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen.
- Das Insolvenzverfahren soll sicherstellen, dass alle Gläubiger gleichbehandelt werden.
- Der Schuldner hat die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren mitzugestalten.
Was ist das Insolvenzverfahren?
Im Insolvenzverfahren wird das Vermögen des Schuldners verwertet, um die Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen. Das Vermögen wird durch einen Insolvenzverwalter verwertet und anschließend an die Gläubiger verteilt. Auf diesem Wege soll im Insolvenzverfahren die Gleichbehandlung der Gläubiger gewährleistet werden. Es soll verhindert werden, dass die ersten Gläubiger vollständig befriedigt werden und die übrigen Gläubiger eine geringere Quote erhalten. Damit unterscheidet sich das Insolvenzverfahren stark von der Anspruchsdurchsetzung ohne Insolvenz. Außerhalb des Insolvenzverfahrens ist jeder Gläubiger selbst dafür zuständig, seine Ansprüche durchzusetzen und der schnellste Gläubiger wird belohnt.
Das Insolvenzverfahren findet statt, wenn einer der drei Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit & Überschuldung) vorliegt.
- Überschuldung: Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen und eine negative Fortführungsprognose besteht. Die Fortführungsprognose ist negativ, wenn nicht davon auszugehen ist, dass der Schuldner in den nächsten 12 Monaten in der Lage sein wird, seine fälligen Verpflichtungen zu erfüllen.
- Zahlungsunfähigkeit: Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Es ist erforderlich, dass mindestens 10 % der fälligen Zahlungspflichten für mindestens 2 bis 3 Wochen nicht erfüllt werden können.
- Drohende Zahlungsunfähigkeit: Bevor die Zahlungsunfähigkeit eintritt, kann schon der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn innerhalb der nächsten zwei Jahre zu erwarten ist, dass das Unternehmen nicht in der Lage sein wird, seine Zahlungspflichten zu erfüllen.
Neben dem Regelinsolvenzverfahren, welches bei Unternehmen und Selbstständigen angewendet wird, gibt es für Verbraucher das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Nachlassinsolvenzverfahren, wenn ein Nachlass überschuldet ist.
Wie läuft das Insolvenzverfahren ab?
Das Regelinsolvenzverfahren, welches bei Unternehmen und Selbstständigen anwendbar ist, läuft wie folgt ab:
- Insolvenzantrag: Sobald ein Schuldner überschuldet ist und keine positive Fortführungsprognose besteht oder zahlungsunfähig ist, muss unverzüglich, also so schnell wie möglich, der Insolvenzantrag gestellt werden. Zeichnet sich die Zahlungsunfähigkeit ab, besteht das Recht, einen Insolvenzantrag zu stellen, es besteht allerdings keine Pflicht.
- Eröffnungsverfahren: Im Insolvenzeröffnungsverfahren wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Das Gericht prüft unter anderem, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ausreichend Vermögen (sog. Masse) vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Eröffnungsverfahren dauert in der Regel zwischen zwei und drei Monaten. Während dieser Zeit ordnet das Gericht die erforderlichen Maßnahmen an, um das Vermögen des insolventen Schuldners zu sichern. Dazu gehört in den meisten Fällen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren durch Beschluss. Gleichzeitig erfolgt die Bestellung des Insolvenzverwalters, welcher während des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen bzw. das Unternehmen hat.
- Insolvenzverfahren: Die Ausgestaltung des Insolvenzverfahrens kann sehr unterschiedlich sein. Im Rahmen des Regelinsolvenzverfahrens werden die Forderungen der Gläubiger festgestellt und das Vermögen verwertet, sodass anschließend das Geld an die Gläubiger ausgezahlt werden kann. Anstelle des Regelinsolvenzverfahrens besteht auch die Möglichkeit, einen Insolvenzplan abzuschließen. Ein Insolvenzplan gibt dem Schuldner und den Gläubigern die Möglichkeit, eine Vereinbarung über die Verwertung und Verteilung der Masse zu schließen. Eine weitere Möglichkeit für den Ablauf des Insolvenzverfahrens ist die Insolvenz in Eigenverwaltung. Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung behält der Schuldner in weiten Teilen die Kontrolle und führt die Verwertung bzw. Sanierung maßgeblich selbst durch. Dabei wird der Schuldner durch einen Sachwalter beaufsichtigt.
- Berichts-, Prüf- & Schlusstermin: Bestandteil des Insolvenzverfahrens ist zum einen der Berichtstermin, in dem die Gläubiger über den Zustand des Schuldners informiert werden. Zu dem Berichtstermin kommen regelmäßig nur sehr wenige Gläubiger. Darüber hinaus gibt es auch einen Prüftermin, in dem die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen geprüft werden. Der Schlusstermin ist die letzte Gläubigerversammlung. Er findet nach der Verwertung des Vermögens statt und dient unter anderem der Erörterung über die Verteilung des Geldes.
- Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Das Insolvenzverfahren endet mit einem Beschluss durch das Insolvenzgericht. Dieser findet statt, nachdem die Masse verteilt wurde. Im Anschluss besteht bei natürlichen Personen die Möglichkeit, dass die Restschuldbefreiung erteilt wird.
Das Verfahren für eine Verbraucherinsolvenz ist grundsätzlich sehr ähnlich zu dem Regelinsolvenzverfahren. Ein Unterschied besteht darin, dass ein höherer Fokus darauf liegt, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Gläubiger und Schuldner sollen etwa zunächst außergerichtlich versuchen, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Außerdem besteht die Pflicht vorgegebene Formulare zu verwenden. Im Übrigen sind die Unterschiede gering.
Gestaltungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren
Der Schuldner hat die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren mitzugestalten. Es besteht also die Möglichkeit, vom regulären Verfahren abzuweichen, sofern der Schuldner das möchte. Folgende Möglichkeiten bestehen für den Schuldner:
- Vorläufige Insolvenz in Eigenverwaltung: Die vorläufige Insolvenz in Eigenverwaltung gibt dem Schuldner viel Gestaltungsspielraum während des Insolvenzeröffnungsverfahrens. Dabei wird der Schuldner von einem vorläufigen Sachwalter unterstützt. Eine besondere Form der Eigenverwaltung im Insolvenzeröffnungsverfahren ist das Schutzschirmverfahren.
- Insolvenz in Eigenverwaltung: Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung bleibt der Schuldner verwaltungs- und verfügungsbefugt, sodass der Schuldner weiterhin die Kontrolle behält. Die Insolvenz in Eigenverwaltung wird besonders häufig eingesetzt, wenn der Schuldner die Insolvenz nicht verschuldet hat und / oder das Wissen des Schuldners bzw. seiner Geschäftsführung für den weiteren Betrieb von hoher Bedeutung ist. Der Schuldner wird bei der Insolvenz in Eigenverwaltung von einem Sachwalter unterstützt und beaufsichtigt.
- Insolvenzplan: Der Insolvenzplan bietet die Möglichkeit eine abweichende Vereinbarung zwischen dem Schuldner und den Gläubigern zu schließen. Es kann also gut auf die individuellen Gegebenheiten beim Schuldner eingegangen werden. So besteht etwa die Möglichkeit, Forderungen zu stunden, teilweise zu verzichten oder auch Forderungen in Eigenkapital umzuwandeln.
Wer ist an einem Insolvenzverfahren beteiligt?
Ein Insolvenzverfahren ist ein umfangreiches Verfahren, an dem insbesondere die folgenden Personen beteiligt sind:
- Insolvenzgericht: Das Insolvenzgericht trifft die zentralen Entscheidungen im Insolvenzverfahren (z. B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Anwendung von Zwangsmitteln). Das Insolvenzgericht soll einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens sicherstellen.
- Schuldner: Neben vielen Auskunftsansprüchen hat die Geschäftsführung des Schuldners insbesondere dann eine wichtige Rolle, wenn eine Insolvenz in Eigenverwaltung erfolgt.
- Gläubiger: Die Gläubiger haben verschiedene Möglichkeiten, sich im Insolvenzverfahren zu beteiligen. Insbesondere über die Gläubigerversammlung und den Gläubigerausschuss können Gläubiger das Verfahren maßgeblich mitgestalten, beispielsweise über die Wahl des Insolvenzverwalters.
- Insolvenzverwalter: Der Insolvenzverwalter hat die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners, § 80 Abs. 1 InsO. Es ist seine Aufgabe, das Schuldnervermögen zu sichern und zu verwerten. Anschließend verteilt der Insolvenzverwalter das Geld an die Gläubiger.
- Berater: Bei Unternehmensinsolvenzen werden häufig externe Sanierungs- oder Restrukturierungsberater hinzugezogen. Dazu sind normalerweise auch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in das Insolvenzverfahren eingebunden.
Wie kommt es zu einer Insolvenz?
Die Gründe für eine Insolvenz sind unterschiedlich und hängen sowohl davon ab, ob ein Unternehmen oder eine Privatperson insolvent wird, als auch vom Insolvenzgrund. Bei Unternehmen können zum einen strukturelle Veränderungen zur Insolvenz führen. Etwa führt der Trend zum Internethandel dazu, dass Einzelhandelsgeschäfte, die sich an die Veränderungen nicht anpassen, Umsatz verlieren. Ohne Reaktion der Geschäftsführung besteht das Risiko, dass das Unternehmen insolvent geht. Es können aber auch kurzfristige Ereignisse dazu führen, dass ein Unternehmen insolvent geht. Wird ein Teil des Vermögens des Unternehmens durch ein Unwetter zerstört und ist es nicht versichert, kann es zu einer Überschuldung des Unternehmens kommen. Aber auch ausbleibende Zahlungen von Kunden können dazu führen, dass das Unternehmen selbst zahlungsunfähig wird und Insolvenz anmelden muss.
Bei Privatpersonen sind die Insolvenzgründe ähnlich. Zum einen führen strukturelle Probleme, z.B. Ausgaben, welche die Einnahmen übersteigen, und zum anderen punktuelle Schadensereignisse dazu, dass Privatpersonen zahlungsunfähig werden bzw. sich überschulden.
