Insolvenzgeld

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Insolvenzgeld erhalten Angestellte von insolventen Unternehmen, wenn das Gehalt nicht (voll) ausgezahlt wurde.
  • Das Insolvenzgeld muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.
  • Das Insolvenzgeld wird erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgezahlt, soll das Geld früher ausgezahlt werden, kommt ein Vorschuss oder die Insolvenzgeldvorfinanzierung in Betracht.

Was ist das Insolvenzgeld?

Als Insolvenzgeld werden Zahlungen der Agentur für Arbeit an Arbeitnehmer von insolventen Unternehmen bezeichnet. Vereinfacht gesprochen zahlt die Agentur für Arbeit im Rahmen einer Insolvenz für drei Monate das Gehalt und versucht später, das Geld vom insolventen Arbeitgeber zurückzuerhalten. Arbeitnehmer erhalten das Insolvenzgeld nur, wenn sie kein Gehalt vom Arbeitgeber erhalten.

  • Dauer: Das Insolvenzgeld wird für maximal drei Monate gezahlt.
  • Höhe: Das Insolvenzgeld entspricht grundsätzlich dem Nettogehalt des Arbeitnehmers. Bei der Berechnung des Gehalts werden alle Bestandteile berücksichtigt, die Entgeltcharakter haben, also auch Provisionen, Sonderzahlungen für die geleistete Arbeit usw. Die Höhe des Insolvenzgeldes ist begrenzt. Das Insolvenzgeld beträgt maximal das Nettogehalt, das Arbeitnehmer erhalten, deren Gehalt der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung entspricht (circa 8.000 € pro Monat).
  • Finanzierung: Das Insolvenzgeld wird über eine Umlage finanziert, die ausschließlich die Arbeitgeber bezahlen müssen. 

Das Insolvenzgeld verfolgt das Ziel, Arbeitnehmer im Rahmen einer Insolvenz ihres Arbeitgebers zu schützen. Das Insolvenzgeld soll sicherstellen, dass die Insolvenz des Arbeitgebers nicht direkt zu weiteren Insolvenzen bei der Arbeitnehmern führt. Eine Nebeneffekt ist, dass die Liquidität des insolventen Unternehmens geschont wird, da vorerst kein Geld für Löhne und Gehälter abfließt. 

Welche Voraussetzungen müssen für das Insolvenzgeld vorliegen?

Die Voraussetzungen für die Auszahlung des Insolvenzgeldes ergeben sich aus § 165 SGB III. Das Insolvenzgeld wird nur ausgezahlt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Arbeitnehmer: Insolvenzgeld erhalten nur Arbeitnehmer. Zu den Arbeitnehmern gehören auch Auszubildende oder geringfügig Beschäftigte. Nicht als Arbeitnehmer gelten Vorstände oder Geschäftsführer. Fremdgeschäftsführer, also Geschäftsführer, die nicht mindestens einen Anteil von 50 % an der Gesellschaft halten, werden als Arbeitnehmer angesehen.
  • Inländische Beschäftigung: Es muss sich um ein inländisches, also deutsches, Beschäftigungsverhältnis handeln. Relevant wird diese Voraussetzung nur in Ausnahmen.
  • Insolvenzereignis beim Arbeitgeber: Beim Arbeitgeber muss ein Insolvenzereignis eintreten. Als Insolvenzereignis gelten insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse.
  • Frist: Der Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden.
  • Anspruch: Es muss noch ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die vorausgegangenen drei Monate bestehen. Das Insolvenzgeld wird also grundsätzlich nur für bisher nicht gezahlte Gehälter gezahlt.

Muss das Insolvenzgeld erstattet werden?

Arbeitnehmer müssen das Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit nicht erstatten. Wenn die Agentur für Arbeit Insolvenzgeld auszahlt, geht der Gehaltsanspruch der Arbeitnehmer auf die Agentur für Arbeit über. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens versucht die Agentur für Arbeit die Ansprüche gegen das Unternehmen durchzusetzen. Insolvenzrechtlich handelt es sich dabei um „normale“ Insolvenzforderungen.

Was ist die Insolvenzgeldvorfinanzierung?

Die Insolvenzgeldvorfinanzierung verfolgt das Ziel, dass Arbeitnehmer bereits vor Eintritt des Insolvenzereignisses das Insolvenzgeld erhalten. Nachdem der Insolvenzantrag gestellt wurde, also der Arbeitgeber insolvent ist, prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Während dieser Zeit wird den Arbeitnehmern noch kein Insolvenzgeld ausgezahlt. Das Insolvenzgeld wird erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung mangels Masse ausgezahlt. Einen Vorschuss von der Agentur für Arbeit können Arbeitnehmer nur in seltenen Ausnahmefällen erhalten. Damit die Angestellten das Insolvenzgeld unmittelbar erhalten, wird das Insolvenzgeld von Banken vorfinanziert. Die Banken finanzieren die unmittelbare Auszahlung an die Mitarbeiter. Im Gegenzug treten die Mitarbeiter ihren Anspruch auf Insolvenzgeld an die Bank ab. Die Abtretung des Anspruchs auf Insolvenzgeld ist nur wirksam, wenn die Agentur für Arbeit der Abtretung zustimmt, § 170 Abs. 4 SGB III.

Dadurch gewährleistet die Insolvenzgeldvorfinanzierung, dass Mitarbeiter ununtebrochen ihr Geld erhalten und gleichzeitig die Liquidität des Arbeitgebers geschont wird, da die Gehälter nicht bezahlt werden.

Wissenswertes für Arbeitnehmer

Das Insolvenzgeld ist für Arbeitnehmer eine wichtige Unterstützung, um bei einer Krise des Arbeitgebers selbst vor einer finanziellen Schieflage geschützt zu werden. Allerdings gibt es einige Aspekte, die Arbeitnehmer berücksichtigen sollten:

  • Antrag: Arbeitnehmer müssen das Insolvenzgeld selbst bei der Agentur für Arbeit beantragen. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, Sammelanträge zu stellen. Bei der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes organisiert der vorläufige Insolvenzverwalter die Beantragung.
  • Steuern: Das Insolvenzgeld ist für Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 2 lit. b EStG steuerfrei.
  • Sozialversicherungsbeiträge: Die Agentur für Arbeit führt auch die Sozialversicherungsbeiträge ab. Lediglich Personen, die freiwillig oder privat krankenversichert sind, müssen einen zusätzlichen Antrag auf Beitragszuschuss stellen.

Häufig gestellte Fragen

  • Wie lange wird das Insolvenzgeld ausgezahlt?

    Das Insolvenzgeld wird maximal für einen Zeitraum von 3 Monaten ausgezahlt.

  • Wie hoch ist das Insolvenzgeld?

    Das Insolvenzgeld entspricht grundsätzlich dem Nettogehalt des Arbeitnehmers. Bei der Berechnung des Gehalts werden alle Bestandteile berücksichtigt, die Entgeltcharakter haben, also auch Provisionen, Sonderzahlungen für die geleistete Arbeit usw. Die Höhe des Insolvenzgeldes ist begrenzt. Das Insolvenzgeld beträgt maximal das Nettogehalt, das Arbeitnehmer erhalten, deren Gehalt der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung entspricht (circa 8.000 € pro Monat).

  • Müssen Angestellte das Insolvenzgeld beantragen?

    Arbeitnehmer müssen das Insolvenzgeld selbst bei der Agentur für Arbeit beantragen. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, Sammelanträge zu stellen.

Passende Artikel

Zum Inhalt springen