Überschuldung GmbH

Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine GmbH ist überschuldet, wenn die Schulden höher sind als das Vermögen.
  • Ist eine GmbH insolvent, muss schnellstmöglich der Insolvenzantrag gestellt werden.
  • Wird der Insolvenzantrag nicht oder verspätet gestellt, bestehen hohe Haftungsrisiken und es besteht die Möglichkeit einer Insolvenzverschleppung der Geschäftsführung.

Wann ist eine GmbH überschuldet?

Eine GmbH ist überschuldet, wenn das Vermögen die Schulden nicht deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. Der Insolvenzgrund der Überschuldung ergibt sich aus § 19 InsO. Damit besteht die Definition der Überschuldung aus zwei Bestandteilen, der bilanziellen Überschuldung und der fehlenden Aussicht, dass das Unternehmen zukünftig in der Lage sein wird, das Geschäft weiterzuführen, wozu es insbesondere auch gehört, die Verpflichtungen zu erfüllen.

Wann liegt eine positive Fortführungsprognose vor?

Die positive Fortführungsprognose liegt vor, wenn das Unternehmen in den nächsten 12 Monaten in der Lage sein wird, das Geschäft weiterzuführen und seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Konkret ist die Fortführungsprognose eines Unternehmens positiv, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Zahlungsfähigkeit: Die fehlende Zahlungsfähigkeit ist für sich genommen ein Insolvenzgrund und verhindert somit ebenfalls, dass eine positive Fortführungsprognose besteht.
  • Wille: Die Geschäftsführung und die Gesellschafter der GmbH müssen den Willen haben, das Unternehmen weiterzuführen. 
  • Fähigkeit: Als dritte Voraussetzung muss das Unternehmen in der Lage sein, das Geschäft weiterzuführen. Das bedeutet, dass nach dem Ertrags- und Finanzplan das Unternehmen in der Lage sein wird, das Geschäft weiter zu betreiben und die Verpflichtungen zu erfüllen. Dafür ist es erforderlich, dass ausreichend Einnahmen generiert werden, um auch die künftig fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Ausnahmsweise kann die Fähigkeit, das Geschäft weiterzuführen, auch dann angenommen werden, wenn die Ertragskraft des Unternehmens dafür nicht ausreicht. Erforderlich ist dann, dass Dritte, z. B. neue Investoren oder eine Konzernmutter, das Geschäft finanzieren.

Wann ist eine GmbH bilanziell überschuldet?

Eine GmbH ist überschuldet, wenn das Vermögen der GmbH geringer ist als die Verbindlichkeiten der GmbH. Ob eine solche bilanzielle Überschuldung vorliegt, ist anhand einer Überschuldungsbilanz zu ermitteln. In der Überschuldungsbilanz werden das Vermögen (Aktivseite) und die Schulden (Passivseite) gegenübergestellt. In der Überschuldungsbilanz werden die Vermögensgegenstände allerdings nicht entsprechend den Angaben in der Handelsbilanz bewertet, sondern anhand der Liquidationswerte. Als Liquidationswert gilt der Wert eines Vermögensgegenstandes, den dieser hätte, würde er einzeln veräußert werden. Deshalb werden in der Überschuldungsbilanz beispielsweise stille Reserven berücksichtigt, wenn der Veräußerungswert eines Gegenstandes höher ist als der Wert in der Bilanz.

Wird eine Überschuldungsbilanz aufgestellt, stellen sich häufig die folgenden Probleme: 

  • Immaterielle Vermögensgegenstände: Ein häufiger Streitpunkt bei Gesellschaften besteht darin, ob immaterielle Vermögensgegenstände (insb. ein Geschäfts- und Firmenwert) in die Bilanz aufgenommen werden dürfen. Das Ziel der Überschuldungsbilanz ist, ob das Unternehmen bei Liquidation die Verbindlichkeiten bedienen könnte. Deshalb dürfen immaterielle Vermögensgegenstände nur in die Überschuldungsbilanz aufgenommen werden, sofern der Vermögensgegenstand veräußert werden kann.
  • Streitige Verbindlichkeiten: Auf der Passivseite der Überschuldungsbilanz stellt sich die Frage, ob bzw. wie Schulden bilanziert werden sollen, die streitig sind. Teilweise wird vertreten, dass Verbindlichkeiten nicht bilanziert werden müssen, wenn sie streitig sind. Nach Ansicht der Rechtsprechung müssen streitige Verbindlichkeiten jedenfalls dann nicht bilanziert werden, wenn der Geschäftsführer davon ausgehen darf, dass der Prozess gewonnen wird, sodass keine Verbindlichkeit besteht. Ist die Inanspruchnahme allerdings wahrscheinlich, dann sollten streitige Forderungen bilanziert werden. Die Verbindlichkeiten können allerdings aufgrund der Unsicherheiten mit einem Abschlag bilanziert werden.
  • Abwicklungskosten: Die Kosten, die durch das Insolvenzverfahren entstehen, sind nicht in die Bilanz aufzunehmen. Allerdings müssen die Vermögensgegenstände zu Liquidationswerten angesetzt werden, sodass mögliche Transaktionskosten dazu führen können, dass die Liquidationswerte geringer ausfallen.
  • Gesellschafterdarlehen: Auch Darlehen von Gesellschaftern sind als Verbindlichkeiten aufzunehmen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass von der Bilanzierung abgesehen werden kann. Erforderlich ist dafür, dass der Rangrücktritt gem. § 39 Abs. 2 InsO vereinbart wurde.

Welche Pflichten bestehen bei einer Überschuldung?

Wenn eine GmbH insolvent ist, besteht insbesondere die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Andernfalls besteht das hohe Risiko, dass sich die Geschäftsführung wegen Insolvenzverschleppung strafbar macht. Außerdem führt ein verspäteter Insolvenzantrag dazu, dass die Geschäftsführung die Schäden, die durch den zu spät gestellten Insolvenzantrag eintreten, ersetzen muss.

Außerdem bestehen folgende Pflichten:

  • Auskunft: Nach dem Insolvenzantrag müssen die Geschäftsführer Auskunft gegenüber einem etwaigen (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder einem Gericht geben.
  • Keine Zahlungen: Es dürfen keine Zahlungen mehr getätigt werden. Eine Ausnahme gilt für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Damit sind insbesondere Zahlungen zulässig, die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlich sind. Die Anforderungen der Rechtsprechung an diese Zahlungen sind aber enorm hoch. Vor der Zahlung sollte unbedingt mit einem Sanierungsexperten gesprochen werden.
  • Buchführung: Die Geschäftsführung sollte weiter für eine ordnungsgemäße Buchführung sorgen. Probleme bei der Buchführung können sich nachteilig auf die Geschäftsführung auswirken, z. B. bei Beweisfragen.

Möglichkeiten, die Überschuldung abzuwenden

Es gibt einige Möglichkeiten, um eine Überschuldung abzuwenden. Sollte Ihr Unternehmen noch nicht insolvent sein, können Sie mit den folgenden Maßnahmen die Insolvenz möglicherweise noch abwenden.

  • Kapitalerhöhung: Zum einen bieten sich Kapitalerhöhungen an. Dabei wird das Eigenkapital eines Unternehmens gestärkt. Beispielsweise durch die Ausgabe neuer Anteile fließt dem Unternehmen neues Geld zu. Durch eine Kapitalerhöhung steigt das Vermögen eines Unternehmens und die Verbindlichkeiten bleiben gleich, sodass es eine Möglichkeit ist, die Überschuldung abzuwenden.
  • Debt-to-Equity: Eine andere Option ist das Umwandeln von Verbindlichkeiten in Eigenkapital (sog. Debt-to-Equity-Swaps). Dadurch fließt dem Unternehmen zwar kein neues Geld zu, allerdings sinken die Verbindlichkeiten, sodass es ein gutes Mittel ist, um eine Überschuldung abzuwenden.
  • Patronatserklärung: Eine weitere Möglichkeit ist eine Patronatserklärung. Bei einer Patronatserklärung sichert eine Person gegenüber dem Schuldner zu, den Schuldner so auszustatten, dass er in der Lage ist, die Verbindlichkeiten zu erfüllen (sog. interne Patronatserklärung). Die Überschuldung wird mit einer Patronatserklärung abgewendet, wenn die insolvenzgefährdete Gesellschaft einen eigenen, durchsetzbaren Anspruch gegenüber dem Patron hat. Es gibt auch weitere Formen der Patronatserklärung, wobei deren rechtliche Behandlung im Insolvenzverfahren umstritten ist.
  • Rangrücktritt / Forderungsverzicht: Weitere Möglichkeiten, um eine Überschuldung zu vermeiden, sind zum einen Rangrücktritte (§ 39 Abs. 2 InsO) und der (teilweise) Verzicht von Gläubigern auf ihre Forderung. In beiden Fällen ist es allerdings erforderlich, dass sich einzelne oder alle Gläubiger zu einem solchen Schritt bereit erklären. Ein schnell umsetzbarer Schritt ist allerdings, dass Gesellschafter-Geschäftsführer hinsichtlich ihrer Pensionszusagen einen Rangrücktritt erklären.
  • Natürliche Person als Vollhafter: Wird eine natürliche Person Vollhafter des Unternehmens, z. B. durch Umwandlung einer GmbH in eine KG, ändert sich zwar nichts an der Überschuldung. Allerdings besteht nicht mehr die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Eine solche Umwandlung birgt allerdings hohe Haftungsrisiken und muss deshalb sorgfältig überlegt werden.

Häufig gestellte Fragen

  • Wie kann die Überschuldung einer GmbH abgewendet werden?

    Die Überschuldung einer GmbH kann beispielsweise mittels einer Kapitalerhöhung oder eines Forderungsverzichts abgewendet werden.

  • Was passiert, wenn ein Insolvenzantrag zu spät gestellt wird?

    Wenn ein Insolvenzantrag zu spät gestellt wird, liegt eine Insolvenzverschleppung vor. Die Insolvenzverschleppung ist strafbar. Dazu besteht das Risiko, dass die Geschäftsführer Schadensersatz zahlen müssen.

  • Darf eine GmbH nach der Insolvenz noch Zahlungen tätigen?

    Nach einer Insolvenz dürfen keine Zahlungen mehr getätigt werden. Eine Ausnahme gilt für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.

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