Das Wichtigste in Kürze:
- Wenn eine juristische Person (z. B. GmbH oder AG) zahlungsunfähig oder überschuldet ist, besteht die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen.
- Der Insolvenzantrag muss so schnell wie möglich gestellt werden, die im Gesetz vorgesehenen Fristen (3 bzw. 6 Wochen) sind Höchstfristen.
- Wird der Insolvenzantrag nicht oder verspätet gestellt, besteht für Geschäftsleiter das Risiko, eine Straftat zu begehen, Schadensersatz leisten zu müssen und zukünftig nicht mehr als Geschäftsführer oder Vorstand arbeiten zu können.
Wann besteht die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen?
Die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, besteht nicht in jedem Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Nur wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen, besteht die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen:
- Insolvenz: Die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, besteht nur, wenn der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Liegt lediglich der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit vor, besteht keine Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen.
- Juristische Person: Nur bei der Insolvenz einer juristischen Person besteht die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Juristische Person sind insbesondere die GmbH, die Aktiengesellschaft, die Genossenschaft und die GmbH & Co. KG. Bei ausländischen juristischen Personen besteht die Insolvenzantragspflicht, wenn deutsches Insolvenzrecht anwendbar ist.
- Frist: Der Insolvenzantrag muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, gestellt werden. § 15a InsO enthält für die Überschuldung eine Frist von sechs Wochen und für die Zahlungsunfähigkeit eine Frist von drei Wochen. Dabei handelt es sich allerdings um Höchstfristen. Die Fristen dürfen nicht ausgereizt werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Frist beginnt jeweils mit Eintritt der Insolvenzreife, ob die Geschäftsleitung dies erkennt, ist ohne Bedeutung.
Liegen diese drei Voraussetzungen vor, besteht grundsätzlich die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Von diesem Grundsatz gibt es in seltenen Fällen Ausnahmen:
- StaRUG: Bei dem StaRUG-Verfahren handelt es sich um ein besonderes Verfahren zu Sanierung und Restrukturierung von Unternehmen. Nach § 42 Abs. 1 StaRUG besteht während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache keine Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, wohl aber die Insolvenzreife beim Restrukturierungsgericht anzuzeigen.
- Sonderfälle: In Extremfällen wird teilweise die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, ausgesetzt. Beispielsweise während der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe im Ahrtal wurde die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt.
Wer muss den Insolvenzantrag stellen?
Die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, trifft die Vertretungsorgane der Gesellschaft. Bei einer GmbH trifft die Pflicht somit die Geschäftsführer und bei einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft die Vorstandsmitglieder. Besteht die Leitung aus mehreren Personen, trifft die Pflicht alle Geschäftsleiter einzeln. Eine Amtsniederlegung lässt die Pflicht nur für die Zukunft entfallen, sodass eine bereits bestehende Pflicht dadurch nicht entfällt.
Wird ein Insolvenzantrag gestellt, sind die folgenden Besonderheiten zu berücksichtigen:
- Liquidation: Befindet sich eine Gesellschaft in Liquidation, trifft die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, die Liquidatoren.
- Zeitpunkt: Die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, besteht ab der Bestellung als Geschäftsführer. Die Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister ist nur deklaratorisch und für die Pflicht ohne Bedeutung.
- Faktische Mitglieder: Auch faktische Organmitglieder trifft die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Faktisches Organmitglied ist, wer die Aufgaben eines Geschäftsführers übernimmt, ohne formal als Geschäftsführer bestellt worden zu sein.
- Führungslose Gesellschaft: Wenn eine Gesellschaft über keine Führung verfügt, z. B. wenn eine GmbH keinen Geschäftsführer oder eine Aktiengesellschaft keinen Vorstand hat, geht die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, auf andere Organe über. Bei der GmbH sind dann die Gesellschafter dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei der Aktiengesellschaft trifft die Aufsichtsräte die Pflicht, den Insolvenzantrag zu stellen.
Wie muss der Insolvenzantrag gestellt werden?
Der Insolvenzantrag unterliegt einigen inhaltlichen Anforderungen, die eingehalten werden müssen. Es ist sehr wichtig, die folgenden Anforderungen einzuhalten. Andernfalls besteht das Risiko, dass kein ordnungsgemäßer Insolvenzantrag vorliegt, sodass der Insolvenzantrag als nicht gestellt gelten kann:
- Schriftlich: Der Insolvenzantrag muss schriftlich gestellt werden.
- Inhalt: Der Antrag muss den Insolvenzgrund enthalten sowie eine Liste mit den bekannten Gläubigern und ihren Forderungen. Außerdem müssen in dem Antrag eine Vielzahl an Informationen über das Unternehmen angegeben werden (Antrag für juristische Personen).
Hinweis: Die Pflicht, einen Insolvenzantrag entfällt für die Geschäftsleitung nicht dadurch, dass bereits ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hat.
Welche Folgen hat es, wenn der Insolvenzantrag nicht gestellt wird?
Die Folgen, wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt wird, können sehr schwerwiegend sein und betreffen sowohl das Zivilrecht als auch das Strafrecht:
- Zivilrecht: Wird ein Insolvenzantrag zu spät gestellt, haftet die Geschäftsleitung für die Schäden, die durch die Verspätung entstanden sind. Ein entsprechender Schaden liegt etwa vor, wenn trotz Insolvenz weiterhin Zahlungen getätigt wurden (§ 15b InsO). Entsprechende Schadensersatz- und Erstattungsansprüche können für die Geschäftsleitung aufgrund ihrer Höhe sehr problematisch werden, sodass häufig die Geschäftsführer oder Vorstände selbst Privatinsolvenz anmelden müssen.
- Strafrecht: Einen Insolvenzantrag vorsätzlich oder fahrlässig zu spät stellen, ist eine Straftat. Die Strafe für die Insolvenzverschleppung beträgt bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe.
- Gesellschaftsrecht: Wer wegen Insolvenzverschleppung verurteilt wurde, kann für 5 Jahre weder Geschäftsführer noch Vorstand werden. Selbst bei Einverständnis der Gesellschafter oder Aktionäre ist der Ausschluss zwingend.
