Das Wichtigste in Kürze:
- Während der Insolvenz bestehen sehr viele Möglichkeiten für Geschäftsführer, sich schadensersatzpflichtig zu machen.
- Um die Haftung zu vermeiden, ist ein rechtzeitiger Insolvenzantrag sehr wichtig.
- Geschäftsführer können sich gegen Schadensersatzansprüche versichern (sog. D&O-Versicherungen).
Aus welchen Gründen kann ein Geschäftsführer in der Insolvenz haften?
Die Zeit vor und in Ausnahmefällen auch während einer Unternehmensinsolvenz ist für Geschäftsführer sehr riskant. Es gibt sehr viele Möglichkeiten für Geschäftsführer, aus denen sich die Haftung ergeben kann. In folgenden Fällen droht eine Haftung des Geschäftsführers:
- Verspäteter Insolvenzantrag
- Unzulässige Zahlungen tätigen
- Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt
- Abschluss von Verträgen, wenn über die Vermögenslage getäuscht wird bzw. nicht über die Insolvenz aufgeklärt wird
- Zahlungen an Gesellschafter
- Pflichtverletzungen während der Insolvenz in Eigenverwaltung
Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl weiterer Fälle, aus denen sich eine Haftung des Geschäftsführers ergeben kann, z. B. bei der vorsätzlichen Herbeiführung der Insolvenz (§ 826 BGB).
Wann haften Geschäftsführer wegen verspäteten Insolvenzanträgen?
Wenn ein Geschäftsführer einen Insolvenzantrag zu spät stellt, verletzt er seine Pflicht aus § 15a InsO. Ein solcher Verstoß ist nahezu immer jedenfalls fahrlässig, sodass der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO für Schäden haftet, die Gläubiger erleiden. Der Schaden, den die Gläubiger ersetzt verlangen können, ist davon abhängig, wann die Forderung gegen das Unternehmen entstanden ist:
- Altgläubiger: Als Altgläubiger werden solche Gläubiger bezeichnet, deren Forderung entstanden ist, bevor die Pflicht bestand, einen Insolvenzantrag zu stellen. Wenn der verspätete Antrag dazu führt, dass die Gläubiger weniger Geld bekommen als sie bei einem rechtzeitigen Insolvenzantrag bekommen hätten, haftet der Geschäftsführer für die Differenz.
- Neugläubiger: Als Neugläubiger werden solche Gläubiger bezeichnet, deren Forderung entstanden ist, nachdem die Pflicht entstanden ist, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Pflichtverletzung besteht darin, dass die Gläubiger ohne Aufklärung einen Vertrag mit einer insolventen Gesellschaft abgeschlossen haben. Entsprechend haftet der Geschäftsführer für den Schaden, der durch den Vertragsabschluss entsteht. Neben Wertverlusten der Forderung umfasst der Schadensersatzanspruch deshalb beispielsweise auch Rechtsanwaltskosten.
Wann haftet der Geschäftsführer wegen unzulässigen Zahlungen?
Aus § 15b InsO folgt, dass der Geschäftsführer ab dem Eintritt der Insolvenz keine unzulässigen Zahlungen mehr vornehmen dürfen. Wird trotz Verbot eine unzulässige Zahlung durchgeführt, muss der Geschäftsführer der Gesellschaft die Zahlung erstatten.
Vereinfacht gesprochen ist eine Zahlung unzulässig, wenn sie für den Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist. Folgende Zahlungen sind deshalb zulässig:
- Lohn & Arbeitnehmeranteile: Die Gehälter der Mitarbeiter und die Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungen, da diese die Gegenleistung für die Arbeit der Angestellten sind. Das Verhältnis zwischen dem Zahlungsverbot (§ 15b InsO) und der Pflicht die Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen (§ 266a StGB), ist umstritten und auch die Rechtsprechung ist in dieser Frage nicht einheitlich.
- Waren & Dienstleistungen: Wenn Sie für Ihr Unternehmen beispielsweise Metall benötigen, können Sie dieses weiter einkaufen. Diese Ausnahme gilt auch für Dienstleistungen. Erforderlich ist allerdings, dass die Zahlung für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Deshalb dürfen beispielsweise keine Zahlungen für Investitionen getätigt oder Altverbindlichkeiten bezahlt werden.
- Berater: Externe Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater dürfen sie ebenfalls bezahlen, wenn deren Beauftragung für die Sanierung unmittelbar erforderlich ist.
Unzulässig sind dagegen beispielsweise folgende Zahlungen:
- Negativer Kontostand: Zahlungseingänge auf Konten, die einen negativen Kontostand haben, sind unzulässig. Hintergrund ist, dass in einer solchen Zahlung eine einseitige Zahlung an die kontoführende Bank gesehen wird.
- Bestehende Forderungen: Die Bezahlung von Forderungen, die seit langer Zeit bestehen, ist ebenfalls unzulässig. Ein solches Vorgehen würde einzelne Gläubiger bevorzugen.
- Lieferung: Entgegen dem Wortlaut der Norm ist auch das Liefern von Waren unzulässig, sofern diese nicht im Gegenzug bezahlt werden. Wurde also die Ware im Voraus bezahlt, darf die Ware nun nicht geliefert werden.
Wann haftet der Geschäftsführer für nicht getätigte Steuerzahlungen?
Geschäftsführer haften nach § 69 AO grundsätzlich für nicht gezahlte Steuern des Unternehmens. Im Falle einer Insolvenz gilt von diesem Grundsatz allerdings eine Ausnahme. Wird der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt, haftet der Geschäftsführer nicht für solche nicht gezahlten Steuern, die ab dem Eintritt der Insolvenz entstehen.
Wird der Insolvenzantrag allerdings verspätet gestellt, haftet der Geschäftsführer für solche Steuern, die vor Stellung des Antrages hätten bezahlt werden müssen, § 69 AO i. V. m. § 15b InsO.
Auch bei der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zu der Sozialversicherung besteht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Geschäftsführer, wenn die Beiträge nicht gezahlt werden. Der Anspruch folgt aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB. Die Ausnahme für Steuerzahlungen bei gestelltem Insolvenzantrag gilt für die Beiträge zur Sozialversicherung nicht. Werden die Beiträge nicht gezahlt, besteht außerdem das Risiko der Strafbarkeit, § 266a StGB.
Wann haften Geschäftsführer für abgeschlossene Verträge?
Ab dem Zeitpunkt, in dem ein Unternehmen insolvent ist, müssen Vertragspartner über die Insolvenz aufgeklärt werden. Die Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Insolvenzantrag gestellt wurde oder nicht. Wenn also ein Unternehmen insolvent ist, muss entweder über die Insolvenz oder über den gestellten Insolvenzantrag informiert werden. Erfolgt eine solche Aufklärung nicht, muss der Geschäftsführer, sofern er entsprechende Verträge abschließt, solche Schäden ersetzen, die durch den abgeschlossenen Vertrag entstehen (sog. negatives Interesse). Zu ersetzende Schäden sind beispielsweise Rechtsanwaltskosten oder Verluste, die dadurch entstehen, dass der Vertragspartner nur einen Teil seines Geldes zurückerhält.
Wann haften Geschäftsführer für Zahlungen an die Gesellschafter?
Wenn Zahlungen an die Gesellschafter getätigt werden, ist der Geschäftsführer zur Erstattung der Zahlung verpflichtet. Die Erstattungspflicht gilt sogar dann, wenn die Gesellschafter einen Beschluss gefällt haben, wonach die Zahlung getätigt werden soll, vgl. § 15b Abs. 4 S. 2 InsO. Obwohl die Zahlung an die Gesellschafter getätigt wurde, ist der Geschäftsführer dazu verpflichtet, die Zahlung zu erstatten. Dazu muss die Zahlung zu der Insolvenz geführt haben, daran fehlt es beispielsweise in Fällen, in denen für die Zahlung eine adäquate Gegenleistung erbracht wurde (z. B. Kauf eines erforderlichen Autos zum Marktpreis).
Wie haften Geschäftsführer während der Eigenverwaltung?
Während der Eigenverwaltung tritt die Geschäftsführung an die Stelle des Insolvenzverwalters und unterliegt damit den gleichen Schadensersatzansprüchen wie ein Insolvenzverwalter. Insolvenzverwalter sind nach § 60 InsO für Schäden verantwortlich, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen entstehen. Die Pflichten, denen Insolvenzverwalter unterliegen, sind sehr umfangreich. Zu den wichtigsten Pflichten eines Insolvenzverwalters gehört es, Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen. Unterlässt es ein Insolvenzverwalter, einen Anspruch, der zur Insolvenzmasse gehört, durchzusetzen, macht er sich schadensersatzpflichtig. Im Gegenzug besteht allerdings auch ein Schadensersatzanspruch, wenn ein nicht bestehender Anspruch durchgesetzt werden soll und dadurch Kosten entstehen. Daneben bestehen noch unzählige weitere Pflichten, denen Insolvenzverwalter unterliegen.
Wie kann die Haftung der Geschäftsführer vermieden werden?
Die Insolvenz ist für Geschäftsführer besonders riskant. Es gibt sehr viele Möglichkeiten, Pflichten zu verletzen. Folgende Möglichkeiten bestehen, die Haftung zu begrenzen:
- Freistellung oder Verzicht: Es besteht die Möglichkeit, dass etwa einzelne Gesellschafter oder die Gesellschafterversammlung die Geschäftsführer von der Haftung freistellen oder auf Ansprüche verzichten. Ein solcher Verzicht kann allerdings nicht zulasten Dritter erklärt werden.
- Versicherung: Es gibt für Geschäftsführer sog. D&O-Versicherungen, welche Schadensersatzansprüche wegen Geschäftsführungsmaßnahmen absichern. Entsprechende Versicherungen sind inzwischen sehr verbreitet. In den meisten Fällen trägt das Unternehmen die Kosten der Versicherung.
- Eigenes Insolvenzverfahren: Bestehen Schadensersatz- bzw. Erstattungsansprüche, welche das Vermögen des Geschäftsführers übersteigen, bleibt nur das Insolvenzverfahren, welches nach mehreren Jahren zur Restschuldbefreiung führt, wodurch die Schulden entfallen.
