Das Wichtigste in Kürze:
- Die vorläufige Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren sind besondere Formen des Insolvenzeröffnungsverfahrens.
- Das Schutzschirmverfahren ist eine spezielle Form der vorläufigen Eigenverwaltung.
- Beim Schutzschirmverfahren kann der Schuldner sich den vorläufigen Sachwalter aussuchen und das Verfahren ist auf den Abschluss eines Insolvenzplans ausgerichtet.
Was sind die vorläufige Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren?
Bei der vorläufigen Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren handelt es sich um besondere Formen des Insolvenzeröffnungsverfahrens. Das Insolvenzeröffnungsverfahren bezeichnet den Zeitraum, nach dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde und bevor das Insolvenzverfahren durch das Gericht eröffnet wurde. In den meisten Fällen ist während des Insolvenzeröffnungsverfahrens die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Schuldnervermögen zu sichern. Das Schutzschirmverfahren stellt eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung dar. Bei der vorläufigen Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren behält die Geschäftsleitung des Schuldners im Wesentlichen die Kontrolle über das Unternehmen. Anstelle eines vorläufigen Insolvenzverwalters gibt es einen vorläufigen Sachwalter, welcher die Geschäftsführung überwacht.
Welche Gemeinsamkeiten haben die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren?
Bei dem Schutzschirmverfahren handelt es sich um eine Abwandlung der vorläufigen Eigenverwaltung. Entsprechend haben die vorläufige Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren einige Gemeinsamkeiten:
- Dauer: Sowohl das Schutzschirmverfahren als auch die vorläufige Eigenverwaltung dauern regelmäßig nicht länger als drei Monate. Beim Schutzschirmverfahren ergibt sich dies aus § 270d InsO. Bei der vorläufigen Eigenverwaltung ist der Grund für die Verfahrenslänge, dass das Insolvenzgeld maximal für drei Monate vorfinanziert wird.
- Einstellung der Zwangsvollstreckung: Während des Schutzschirmverfahrens hat das Gericht auf Antrag des Schuldners die Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen. Während der vorläufigen Eigenverwaltung kann der Schuldner zwar keinen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen, allerdings wird die Einstellung häufig angeordnet, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.
- Kontrolle: Sowohl bei der vorläufigen Eigenverwaltung als auch bei dem Schutzschirmverfahren behält die Geschäftsführung im Wesentlichen die Kontrolle über das Unternehmen. In beiden Verfahren wird die Geschäftsführung von einem vorläufigen Sachwalter begleitet und überwacht.
- Antrag & nicht aussichtslos: Sowohl das Schutzschirmverfahren als auch die vorläufige Eigenverwaltung setzen einen Antrag des Schuldners voraus. Dazu dürfen beide Verfahren nur angeordnet werden, wenn die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Beim Schutzschirmverfahren ergibt sich dies aus § 270d InsO, bei der vorläufigen Eigenverwaltung aus §§ 270f InsO i. V. m. § 270b Abs. 2 InsO.
- Aufhebung: Die Gläubiger haben sowohl bei der vorläufigen Eigenverwaltung als auch beim Schutzschirmverfahren die Möglichkeit, die vorläufige Eigenverwaltung & das Schutzschirmverfahren zu beenden.
Welche Unterschiede bestehen zwischen der vorläufigen Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren?
Für die Entscheidung zwischen der vorläufigen Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren sind die Unterschiede zwischen beiden Verfahrensarten besonders spannend:
- Zulässigkeit: Die vorläufige Eigenverwaltung ist bei allen Insolvenzgründen zulässig. Im Gegensatz dazu ist das Schutzschirmverfahren nur bei Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit zulässig. Bei der Zahlungsunfähigkeit ist das Schutzschirmverfahren unzulässig.
- Vorbereitungsaufwand: Der Vorbereitungsaufwand für das Schutzschirmverfahren ist höher als für die vorläufige Insolvenzverwaltung. Bei dem Schutzschirmverfahren muss zusätzlich eine Bescheinigung vorgelegt werden, wonach eine drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. eine Überschuldung vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Aufgrund des zusätzlichen Aufwandes kann sich die Vorbereitungszeit auf mehrere Wochen erhöhen.
- Vorläufiger Sachwalter: Beim Schutzschirmverfahren hat der Schuldner die Möglichkeit, den vorläufigen Sachwalter auszusuchen. Eine entsprechende gesetzlich vorgesehene Möglichkeit gibt es bei der vorläufigen Eigenverwaltung nicht.
- Reputation: In der Praxis und auch bei Geschäftspartnern genießt das Schutzschirmverfahren ein noch höheres Ansehen. Das Schutzschirmverfahren unterliegt erhöhten Anforderungen und ist noch stärker auf die Sanierung ausgerichtet, sodass es eine besonders hohe Akzeptanz genießt.
- Prüfungsumfang des Gerichts: Der Prüfungsumfang des Gerichts ist beim Schutzschirmverfahren noch höher. Das Gericht muss zusätzlich die Bescheinigung nach § 270d Abs. 1 InsO prüfen, was zusätzliche Zeit benötigt. Im Rahmen einer Insolvenz ist Zeit sehr knapp, sodass bei der Entscheidung der zusätzliche Aufwand berücksichtigt werden muss.
Welches Verfahren ist empfehlenswert?
Welche Verfahrensart empfehlenswert ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Vielmehr muss im Einzelfall geschaut werden, welches Verfahren sinnvoll ist. In folgenden Fällen ist das Schutzschirmverfahren besonders sinnvoll:
- Auswahl des Sachwalters: Wenn der Schuldner mit einem bestimmten Sachwalter zusammenarbeiten möchte, ist das Schutzschirmverfahren besonders sinnvoll.
- International: Das Schutzschirmverfahren ist sehr ähnlich zu „Chapter 11-Verfahren“ (Chapter 11 des U. S. Bankruptcy Code). Dieses ist in den USA weit verbreitet. Für Unternehmen mit internationalem Geschäft bietet sich das Schutzschirmverfahren an, weil die internationalen Partner das Verfahren einfach einordnen können.
Reputation: Aufgrund der intensiven Begleitung durch Berater und dem starken Fokus auf eine Sanierung des Unternehmens genießt das Schutzschirmverfahren das höchste Ansehen aller Verfahrensarten der InsO. Wenn also die Reputation des Unternehmens eine hohe Priorität hat, ist das Schutzschirmverfahren sinnvoll.
