Absonderungsrecht

Das Wichtigste in Kürze:

  • Absonderungsberechtigte Gläubiger werden bevorzugt befriedigt.
  • Ein Absonderungsrecht besteht etwa bei einer Grundschuld oder einer Sicherungsübereignung.
  • Das Absonderungsrecht muss gegenüber dem Insolvenzverwalter angezeigt werden.

Was ist das Absonderungsrecht?

Das Absonderungsrecht führt dazu, dass Gläubiger mit einem Absonderungsrecht in der Insolvenz bevorzugt befriedigt werden. Grundsätzlich verfolgt die Insolvenzordnung das Ziel, alle Gläubiger gleich zu behandeln. Damit möchte die Insolvenzordnung verhindern, dass einige Gläubiger am Anfang voll befriedigt werden und die letzten Gläubiger das Nachsehen haben. Von dem Grundsatz der Gleichbehandlung gibt es einige Ausnahmen, etwa für den Fall, dass dem Gläubiger ein Absonderungsrecht zusteht. Damit privilegiert das Absonderungsrecht die Berechtigten gegenüber allen anderen Gläubigern, welche relativ schlechter stehen.

Welche Bedeutung hat das Absonderungsrecht in der Insolvenz?

Das Absonderungsrecht führt dazu, dass der Anspruch des Absonderungsberechtigten gegen den Insolvenzschuldner vorrangig befriedigt wird. Entsprechend gehört der Gegenstand weiterhin zur Insolvenzmasse und wird von dem Insolvenzverwalter verwertet. Allerdings wird der Erlös nicht an alle Gläubiger gleichmäßig verteilt, sondern vorrangig an den Absonderungsberechtigten. Nur wenn die Forderung des Absonderungsberechtigten vollständig befriedigt wurde, wird das übrig gebliebene Geld an die übrigen Gläubiger verteilt.

Beispiel: Eine Bank hat einem Kreditnehmer ein Darlehen gewährt. Zur Besicherung des Darlehens hat der Kreditnehmer der Bank eine Grundschuld an einem Grundstück gewährt. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird das Grundstück versteigert, da es weiterhin zur Insolvenzmasse gehört. Der Erlös steht jedoch vorrangig der absonderungsberechtigten Bank zu. Mit dem Versteigerungserlös werden zuerst die Kosten der Versteigerung, der noch ausstehende Kredit der Bank und die noch ausstehenden Zinsen bezahlt. Wenn dann noch Geld übrig ist, wird das verbleibende Geld an die übrigen Gläubiger verteilt.

Das Absonderungsrecht muss vom Aussonderungsrecht unterschieden werden. Bei dem Aussonderungsrecht wird geltend gemacht, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. Entsprechend kann der Dritte die Herausgabe des Gegenstandes verlangen.

Wann besteht ein Absonderungsrecht?

Die Absonderungsrechte sind im Gesetz abschließend geregelt. Es ist nicht möglich, ein weiteres, gesetzlich nicht vorgesehenes Absonderungsrecht zu vereinbaren. Hintergrund ist, dass das Absonderungsrecht sich zulasten der übrigen Insolvenzgläubiger auswirkt. Es steht dem Schuldner nicht zu, diese einseitig zu benachteiligen. Die folgenden drei Voraussetzungen müssen vorliegen, damit das Absonderungsrecht besteht:

  • Vermögensgegenstand des Schuldners
  • Gesetzlich vorgesehenes Absonderungsrecht
  • Vor Eintritt der Insolvenz bestellt: Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Absonderungsrecht gutgläubig zu erwerben.

In den folgenden Fällen ist ein Absonderungsrecht gesetzlich vorgesehen:

  • Grundpfandrechte: Zu den wichtigsten Absonderungsrechten gehören die Hypothek und Grundschuld.
  • Sicherungsübereignung & -abtretung: Auch wenn das Eigentum wirksam auf den Gläubiger übertragen wurde, besteht beim Sicherungseigentum „nur“ ein Absonderungsrecht. Gleiches gilt bei der Sicherungsabtretung einer Forderung.
  • Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Teilweise sehen Verträge oder allgemeine Geschäftsbedingungen vor, dass ein gelieferter Gegenstand nicht nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert wird, sondern auch als Sicherheit für weitere Forderungen des Lieferanten gegen den Abnehmer dient. Ein solcher Fall ist der Sicherungsübereignung ähnlich und wird rechtlich entsprechend behandelt.
  • Pfandrechte: Pfandrechte sind die klassischen Absonderungsrechte. Neben dem vereinbarten Pfandrecht können Pfandrechte auch durch Zwangsvollstreckung oder gesetzliche Vorgabe entstehen (z. B. das Vermieterpfandrecht, § 562 BGB).
  • Weitere Absonderungsrechte: Neben den genannten Fällen gibt es einige weitere Fälle, in denen ein Absonderungsrecht besteht. Dazu gehört etwa das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht oder das allgemeine Zurückbehaltungsrecht, beim allgemeinen Zurückbehaltungsrecht besteht das Absonderungsrecht nur, wenn der Gläubiger etwas zum Nutzen der Sache aufgewendet hat.

Wie müssen Gläubiger bei einem Absonderungsrecht vorgehen?

Der Gläubiger muss das Absonderungsrecht geltend machen, um bevorzugt befriedigt zu werden. Teilweise ist es für den Gläubiger möglich, die Herausgabe der Sachen zu verlangen, bevor der Schuldner insolvent geht. Ein solches Vorgehen ist allerdings selten sinnvoll, da – insbesondere Unternehmen – die Gegenstände benötigen, um arbeiten zu können. Nach der Anmeldung der Insolvenz hat ein Herausgabeverlangen ebenfalls selten Erfolg. Stattdessen ist das folgende Vorgehen empfehlenswert:

  • Schriftliche Anmeldung: Das Recht auf bevorzugte Befriedigung sollten Gläubiger schriftlich gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. Dabei sollte gegenüber dem Insolvenzverwalter auch gezeigt werden, aus welchen Umständen sich das Recht ergibt. 
  • Rechtzeitig: Es ist empfehlenswert, das Absonderungsrecht rechtzeitig geltend zu machen. Die Gläubiger werden auch aufgefordert, etwaige Sicherungsrechte anzumelden. Wird die entsprechende Frist versäumt, führt dies nicht zum Ausschluss, sondern dazu, dass der Insolvenzmasse Schadensersatzansprüche zustehen, wenn durch die verspätete Anmeldung ein Schaden entstanden ist.
  • Insolvenztabelle: Soweit absonderungsberechtigte Gläubiger durch die vorzugsweise Befriedigung nicht vollständig befriedigt werden, kann er an dem Insolvenzverfahren teilnehmen. Erforderlich ist dafür, dass er Insolvenzgläubiger ist, also eine persönliche Forderung gegen den Schuldner hat. Deshalb kann die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Bis zur Abrechnung der Absonderung wird die Forderung nur für den Ausfall festgestellt.
  • Verwertung & Zahlung: Es handelt sich weiterhin um einen Vermögensgegenstand des Insolvenzschuldners. Entsprechend erfolgt eine normale Verwertung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung. Anschließend wird der Erlös abzüglich der Kosten an den Insolvenzverwalter ausgekehrt. 

Ersatzabsonderung: Wird der Vermögensgegenstand unberechtigterweise veräußert, etwa weil die Veräußerung vor Eröffnung des Verfahrens erfolgt und nicht zum ordentlichen Geschäftsbetrieb gehört, ist § 48 InsO anwendbar. In einem solchen Fall kann der Verkäufer die Herausgabe der erlangten Gegenleistung verlangen.

Häufig gestellte Fragen

  • Welche Gläubiger sind absonderungsberechtigt?

    Solche Gläubiger sind absonderungsberechtigt, denen ein Absonderungsrecht zusteht. In welchen Fällen ein Absonderungsrecht besteht, ist gesetzlich abschließend geregelt (z.B. bei Grundpfandrechten oder einer Sicherheitsübereignung).

  • Welche Folgen hat ein Absonderungsrecht?

    Ein Absonderungsrecht führt dazu, dass absonderungsberechtigte Gläubiger bevorzugt befriedigt werden. Konkret bedeutet das Absonderungsrecht, dass der Erlös nicht zwischen allen Gläubigern geteilt wird, sondern alleine dem absonderungsberechtigten Gläubiger zusteht.

  • Wie müssen absonderungsberechtigte Gläubiger vorgehen?

    Absonderungsberechtigte Gläubiger müssen ihr Recht gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. Der Gläubiger sollte aufzeigen, woraus sich das Absonderungsrecht ergibt.

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