Das Wichtigste in Kürze:
- Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung führt das Unternehmen unter Aufsicht das Insolvenzverfahren selbst durch.
- Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung kann der Betrieb häufig saniert werden.
- Für die Insolvenz in Eigenverwaltung muss ein umfangreicher Antrag gestellt werden.
Was ist eine Insolvenz in Eigenverwaltung?
Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung führt das insolvente Unternehmen das Insolvenzverfahren selbst durch und wird dabei von einem gerichtlich bestellten Sachwalter beaufsichtigt. Damit unterscheidet sich das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung maßgeblich vom Regelinsolvenzverfahren, bei dem der Insolvenzverwalter das Insolvenzverfahren führt. Das Ziel des Insolvenzverfahrens – sei es im Regelverfahren oder in der Eigenverwaltung – ist immer die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Folgende Vorteile sprechen für die Insolvenz in Eigenregie:
- Kein Kontrollverlust: In der Eigenverwaltung behält die Geschäftsführung die Verfügungsbefugnis. Die Gesellschafter und Geschäftsführer sind erfahrungsgemäß eher bereit, unter diesen Vorzeichen rechtzeitig ein geregeltes Verfahren anzusteuern. Der von vielen Geschäftsführern gefürchtete Kontrollverlust im Insolvenzverfahren bleibt aus. Dies wirkt sich oft auch positiv auf das Vertrauen in der Belegschaft und im Markt aus.
- Außenwahrnehmung: Das Verbleiben im “Driver-Seat” der bekannten Entscheidungsträger stärkt in vielen Fällen das Vertrauen der Geschäftspartner in das Verfahren. Das gilt insbesondere im Ausland, wo das vergleichbare Chapter-11-Verfahren aus den USA positiv bewertet wird. Die erhöhten Anforderungen für den Weg in die Eigenverwaltung führen dazu, dass Fälle mit einer schlechten Ausgangssituation für eine Sanierung nicht in Eigenverwaltung durchgeführt werden.
Was sind die Voraussetzungen für eine Insolvenz in Eigenverwaltung?
Nicht bei jeder Insolvenz kommt die Insolvenz in Eigenverwaltung in Betracht. Wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen, kommt eine Insolvenz in Eigenverwaltung in Betracht. Die Anforderungen folgen aus § 270f InsO:
- Kein Verbraucher: Die Insolvenz in Eigenverwaltung kommt bei Verbraucherinsolvenzen nicht in Betracht (§ 270 Abs. 2 InsO). Das bedeutet, dass die Insolvenz in Eigenverwaltung nur bei Unternehmensinsolvenzen und Insolvenzen von Selbstständigen in Betracht kommt.
- Insolvenz: Dazu muss eine Insolvenz vorliegen. Erforderlich ist dafür insbesondere, dass ein Insolvenzgrund vorliegt. Als Insolvenzgründe kommen die Überschuldung, die Zahlungsunfähigkeit und die drohende Zahlungsunfähigkeit in Betracht. Eine Überschuldung liegt, vereinfacht gesagt, vor, wenn die Schulden höher sind als das Vermögen und nicht zu erwarten ist, dass das Unternehmen fortgeführt werden kann. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die fälligen Schulden nicht mehr bezahlt werden können.
- Antrag: Die Insolvenz in Eigenverwaltung erfolgt nur, wenn der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellt.
- Eigenverwaltungsplanung, § 270b InsO: Es muss eine ordnungsgemäße Planung der Eigenverwaltung vorliegen, bei der nicht erkennbar ist, dass die Planung auf unzutreffenden Tatsachen beruht. Der maßgebliche Zeitpunkt ist die gerichtliche Anordnungsentscheidung.
- Keine Aufhebungsgründe, § 270e InsO: Außerdem dürfen keine Gründe vorliegen, die dazu führen, dass die Eigenverwaltung unzulässig wird. Die Eigenverwaltung ist insbesondere unzulässig, wenn der Schuldner gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt (z. B. unzureichende Buchhaltung), sich das Ziel der Eigenverwaltung (z. B. die Sanierung des Unternehmens) als aussichtslos erweist oder die Aufhebung der Eigenverwaltung beantragt wird. Den Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung können beispielsweise die Gläubiger stellen. Auch darf die Eigenverwaltung für die Gläubiger nicht nachteilig sein.
Welche Möglichkeiten bestehen zur Sanierung während der Eigenverwaltung?
Die Insolvenz in Eigenverwaltung verfolgt neben dem Grundziel des Insolvenzverfahrens, die Gläubiger zu befriedigen, häufig auch das wirtschaftliche Ziel, das Unternehmen zu sanieren. Beide Ziele stehen häufig im Einklang miteinander. Bei den Sanierungsbemühungen ist regelmäßig von zentraler Bedeutung, die Verbindlichkeiten und die laufenden Kosten des Unternehmens möglichst stark zu reduzieren. Deshalb stehen folgende Mittel zur Verfügung:
- Kündigungen: Im Rahmen einer Insolvenz können Dauerschuldverhältnisse und Mitarbeiter deutlich einfacher gekündigt werden. Bei Mitarbeitern und Mietverträgen beträgt die Kündigungsfrist beispielsweise lediglich 3 Monate zum Monatsende, §§ 109, 113 InsO. Dies gibt Unternehmen die Möglichkeit, die Kosten schnell und stark zu reduzieren. Der sog. Nichteintritt in den Vertrag, der für andere Dauerschuldverhältnisse eine Option darstellt, ermöglicht sogar eine sofortige Lösungsmöglichkeit.
- Löhne & Gehälter: Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung übernimmt für bis zu drei Monaten die Agentur für Arbeit die Gehälter. Die Ersatzansprüche der Agentur für Arbeit sind später im Verfahren als Insolvenzforderung einzuordnen und partizipieren ohne besondere Privilegien an der Quotenzahlung.
- Verbindlichkeiten: Während des Insolvenzverfahrens werden regelmäßig keine Zinsen und auch keine Tilgung geleistet. Entsprechend helfen die nicht getätigten Zahlungen dabei, die Liquidität zu schonen.
Wie läuft eine Insolvenz in Eigenverwaltung ab?
Die Insolvenz in Eigenverwaltung gibt der Geschäftsführung die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren maßgeblich mitzugestalten. Gleichzeitig ist das Insolvenzverfahren selbst stark formalisiert. Entsprechend gibt es auch für die Insolvenz in Eigenverwaltung recht enge Vorgaben zum Ablauf des Verfahrens:
- Vorbereitung: Wenn eine Insolvenz in Eigenverwaltung stattfinden soll, ist die Vorbereitung von zentraler Bedeutung. Dem Antrag auf Eigenverwaltung ist ein detaillierter Eigenverwaltungsplan beizufügen, § 270a Abs. 1 InsO. Den Eigenverwaltungsplan unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Vorgaben zu erstellen, nimmt meist mehrere Wochen in Anspruch und sollte durch erfahrene Berater erfolgen.
- Vorläufiges Insolvenzverfahren: Sobald der Insolvenzantrag eingereicht wurde, beginnt das vorläufige Insolvenzverfahren. Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens vorliegen. Soll das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung stattfinden, findet das vorläufige Insolvenzverfahren in vorläufiger Eigenverwaltung statt, § 270b InsO. Der entsprechende Antrag wird mit dem Insolvenzantrag gestellt. Während der vorläufigen Eigenverwaltung behält die Geschäftsführung/. der Vorstand die Kontrolle über das Unternehmen und wird dabei von einem vorläufigen Sachwalter unterstützt, der sicherstellt, dass die insolvenzrechtlichen Pflichten erfüllt werden. Das vorläufige Insolvenzverfahren dauert üblicherweise zwei bis drei Monate.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet unter anderem die Gläubigerversammlung statt, bei der über den weiteren Fortgang des Unternehmens entschieden wird. Das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung kann auch gewählt werden, wenn das Ziel verfolgt wird, einen Insolvenzplan abzuschließen. Ein Insolvenzplan ist eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner über das weitere Vorgehen. Häufig wird im Insolvenzplan vereinbart, dass Forderungen gestundet oder sogar teilweise erlassen werden. Gelegentlich kommt es auch zur Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital (sog. Debt-to-Equity-Swaps). Gleichsam sind gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, insbesondere der Austausch von Gesellschaftern, möglich.
- Abschluss: In vielen Fällen endet das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung damit, dass ein Insolvenzplan abgeschlossen wird. Auch eine übertragende Sanierung, also der klassische Asset-Deal, ist in der Eigenverwaltung möglich. Selbst eine reguläre Liquidation ohne Erhalt des Unternehmens kann in der Eigenverwaltung durchgeführt werden.
Was sind die Vor- und Nachteile der Insolvenz in Eigenverwaltung?
Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist nur in bestimmten Fällen sinnvoll. Ob man sich selbst um das Insolvenzverfahren kümmern möchte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Folgende Vorteile hat die Insolvenz in Eigenverwaltung:
- Kontrolle: Die Geschäftsleitung behält während des Insolvenzverfahrens die Kontrolle über das Unternehmen. Dies hat oft auch positive Effekte in der Außenwahrnehmung des Verfahrens.
Allerdings geht die Insolvenz in Eigenverwaltung auch mit einigen Nachteilen einher:
- Haftung: Die Geschäftsführung/der Vorstand haftet während der Insolvenz in Eigenverwaltung wie ein Insolvenzverwalter. Das bedeutet, dass die Beteiligten für jede schuldhafte Verletzung der Pflichten aus der Insolvenzordnung haften.
- Reputation: Auch eine Insolvenz in Eigenverwaltung wird in einigen Regionen öffentlich bekannt gemacht. Auch wenn die Insolvenz in Eigenverwaltung einen besseren Ruf hat als die Regelinsolvenz, ändert dies nichts daran, dass die Insolvenz bekannt wird.
- Kosten: Auch ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ist mit Kosten verbunden. Insbesondere die anfänglichen Kosten für die Beratung können hoch ausfallen. Allerdings muss bezüglich der Kosten berücksichtigt werden, dass bei Insolvenzplänen die Kosten für die Abwicklung in der Regel geringer sind als bei einem klassischen Insolvenzverfahren. Die Eigenverwaltung darf nur angeordnet werden, wenn sie für die Gläubiger keine Nachteile mit sich bringt.
- Komplexität: Die Beauftragung externer Berater oder die Einstellung eines Restrukturierungsexperten ist fast immer notwendig, wenn nicht ausreichend insolvenzrechtlicher Sachverstand bereits im Unternehmen vorhanden ist.
Tipps für die Insolvenz in Eigenverwaltung
Damit die Insolvenz in Eigenverwaltung Aussicht auf Erfolg hat, sind folgende Faktoren besonders relevant:
- Kompetenz: Eine Insolvenz in Eigenverwaltung ist komplex und birgt einige Haftungsrisiken. Deshalb ist es sinnvoll, für die Insolvenz in Eigenverwaltung mit externen Beratern zusammenzuarbeiten.
- Kommunikation: Auch bei der Insolvenz in Eigenverwaltung wird das Insolvenzverfahren öffentlich bekanntgemacht. Deshalb ist es sehr wichtig, das Thema direkt mit Kunden und Lieferanten zu besprechen. Andernfalls besteht das Risiko, dass Geschäftsbeziehungen enden, was die Lage noch schwieriger machen kann.
- Vorbereitung: Die Insolvenz in Eigenverwaltung sollte sorgfältig vorbereitet werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass der Antrag abgelehnt wird.
- Konzept: Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist regelmäßig darauf ausgerichtet, das Insolvenzverfahren mit einem Insolvenzplan abzuschließen – beim sog. Schutzschirmverfahren ist dies sogar zwingend notwendig. Der Insolvenzplan muss die Gläubiger überzeugen. Entsprechend ist es wichtig, dass für die Insolvenz ein Konzept entworfen wird, das trotz der Einschnitte die Zustimmung der Gläubiger findet.
