Das Wichtigste in Kürze:
- Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form des Insolvenzeröffnungsverfahrens.
- Der Schuldner muss einen Antrag für das Schutzschirmverfahren stellen.
- Das Schutzschirmverfahren muss umfangreich vorbereitet werden und wird insbesondere genutzt, um das Unternehmen zu sanieren.
Was ist das Schutzschirmverfahren?
Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form des Insolvenzeröffnungsverfahrens. Bei dem Schutzschirmverfahren behält die Geschäftsführung des insolventen Unternehmens die Kontrolle über das Unternehmen.
- Zeit: Das Schutzschirmverfahren gibt dem insolventen Unternehmen üblicherweise drei Monate Zeit, um einen Insolvenzplan zu entwickeln.
- Sachwalter: Die Besonderheit des Schutzschirmverfahrens besteht insbesondere darin, dass das insolvente Unternehmen einen Sachwalter verbindlich vorschlagen darf. Der Sachwalter kontrolliert die Geschäftsführung und stellt sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
- Ziel: Das Ziel des Gesetzgebers besteht darin, einen Anreiz dafür zu schaffen, frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, sodass die Unternehmen noch gerettet werden können.
Voraussetzungen für das Schutzschirmverfahren
Das Schutzschirmverfahren findet während des Insolvenzeröffnungsverfahrens auf Antrag des Schuldners statt. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit das Schutzschirmverfahren stattfindet:
- Anträge: Der Schuldner muss einen Antrag für das Schutzschirmverfahren stellen. Beim Schutzschirmverfahren handelt es sich um eine Form des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens, welches ebenfalls beantragt werden muss. Damit das Insolvenzeröffnungsverfahren überhaupt beginnt, muss dazu ein Insolvenzantrag gestellt werden. Insgesamt müssen also drei Anträge gestellt werden.
- Eröffnungsgrund: Das Schutzschirmverfahren ist nur zulässig, wenn entweder der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung vorliegt. Bei Zahlungsunfähigkeit ist das Schutzschirmverfahren unzulässig. Hintergrund ist, dass bei zahlungsunfähigen Unternehmen eine Sanierung häufig aussichtslos ist.
- Nicht aussichtslos: Die Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein. Die Anforderungen hieran sind nicht besonders hoch. Eine Sanierung ist nur dann offensichtlich aussichtslos, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Sanierung scheitern wird.
- Bescheinigung: Es muss eine Bescheinigung vorgelegt werden, welche darlegt, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die Gesellschaft entweder überschuldet ist oder die Zahlungsunfähigkeit droht. Darüber hinaus muss bescheinigt werden, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Die Bescheinigung kann etwa von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt ausgestellt werden, sofern dieser über Erfahrung in Insolvenzsachen verfügt. Der Aussteller der Bescheinigung darf nicht zum vorläufigen Sachwalter bestellt werden, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Inhaltlich ist über die Bestätigung hinaus erforderlich, dass eine Analyse der Krisenursachen erfolgt und dargestellt wird, mit welchen Maßnahmen die Krise bewältigt werden soll.
- Allgemeine Voraussetzungen: Dazu müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Insolvenz in Eigenverwaltung vorliegen, sodass etwa ein Finanzplan und ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens erstellt werden müssen.
Vor- und Nachteile des Schutzschirmverfahrens
Ob das Schutzschirmverfahren sinnvoll ist oder nicht, hängt von den Umständen im konkreten Fall ab. Im Rahmen des Entscheidungsprozesses sind die folgenden Vor- und Nachteile zu berücksichtigen.
Folgende Aspekte sprechen für das Schutzschirmverfahren:
- Einstellung der Vollstreckung: Der Schuldner hat die Möglichkeit, die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen zu beantragen. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass Gerichte auch sonst die Möglichkeit haben, Vollstreckungsmaßnahmen zu untersagen, sodass dieser Vorteil nur eine geringe Bedeutung hat.
- Auswahl des Sachwalters: Ein großer Vorteil besteht darin, dass der Schuldner den (vorläufigen) Sachwalter aussuchen kann. Entsprechend weiß der Schuldner, welcher Sachwalter ihn begleiten wird.
- Außenwirkung: Das Schutzschirmverfahren ist auf die Sanierung eines Unternehmens ausgerichtet, sodass es teilweise einen besseren Ruf hat als das Regelinsolvenzverfahren.
- Berater: Das Missbrauchspotenzial des Schutzschirmverfahrens ist gering. Aufgrund der engen Betreuung durch Berater, etwa während der Vorbereitung aufgrund der erforderlichen Bescheinigung usw., ist es sehr schwierig, das Schutzschirmverfahren missbräuchlich einzusetzen.
Gegen das Schutzschirmverfahren sprechen insbesondere die hohen Kosten und der hohe Zeitaufwand, die mit einem Schutzschirmverfahren einhergehen. Auch gegenüber der vorläufigen Eigenverwaltung sind die Kosten für das Schutzschirmverfahren in der Regel höher.
Ablauf des Schutzschirmverfahrens
Das Schutzschirmverfahren wird durch umfangreiche Vorbereitungen geprägt. Die umfangreichen Vorbereitungen sind erforderlich, weil beim Schutzschirmverfahren innerhalb von drei Monaten ein Insolvenzplan vorgelegt werden muss. Ohne vorherige Vorbereitungen kann die Frist häufig nicht eingehalten werden.
- Vorbereitung: Nachdem der Insolvenzantrag gestellt wurde, hat der Schuldner maximal drei Monate lang Zeit, einen Insolvenzplan vorzulegen. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich. Deshalb sollte das Schutzschirmverfahren intensiv vorbereitet werden. So kann es sich beispielsweise anbieten, ein Vorgespräch mit dem Gericht zu führen, § 10a InsO. Außerdem müssen die Unterlagen für die Anträge vorbereitet werden, dazu gehört beispielsweise die Bescheinigung, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
- Antrag: Wenn die Vorbereitungen abgeschlossen sind, sollten die drei Anträge gestellt werden, also der Insolvenzantrag, der Antrag auf vorläufige Eigenverwaltung und der Antrag auf das Schutzschirmverfahren.
- Vorläufiges Insolvenzverfahren: Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens behält die Geschäftsleitung im Wesentlichen die Kontrolle über das Unternehmen. Dabei wird der Schuldner von dem Sachwalter begleitet und überwacht. Dazu gibt es einige Handlungen, welche die Zustimmung des Sachwalters erfordern (z. B. die Aufnahme von Schulden, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören). Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat der Schuldner einen Insolvenzplan zu erarbeiten. Ein entsprechender Plan wird häufig gemeinsam mit einem Berater entworfen.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Nach Ablauf der dreimonatigen Frist wird das Schutzschirmverfahren aufgehoben und das Insolvenzverfahren eröffnet. Dabei findet das Insolvenzverfahren in der Regel in Eigenverwaltung statt. Dabei wird der vorläufige Sachwalter in der Regel als endgültiger Sachwalter bestellt.
- Insolvenzplan: Nach der Vorlage des Plans und der Vorprüfung durch das Gericht stimmen die Gläubiger über den Insolvenzplan ab. Wird der Plan angenommen, wird anschließend der Plan erfüllt und das Insolvenzverfahren aufgehoben. Kommt kein Insolvenzplan zustande, wird das Insolvenzverfahren fortgesetzt.
Was ist ein Sachwalter?
Der Sachwalter übernimmt während des Schutzschirmverfahrens und im anschließenden Insolvenzverfahren primär Prüfungs- und Überwachungsaufgaben. So überprüft der Sachwalter die wirtschaftliche Lage und die Geschäftsleitung während des Verfahrens. Der Schuldner hat ein Vorschlagsrecht bezüglich der Person des Sachwalters. Von dem Vorschlag darf nur abgewichen werden, wenn der Schuldner offensichtlich ungeeignet ist. Auch darf der Sachwalter nicht zuvor die Bescheinigung für das Schutzschirmverfahren ausgestellt haben. Die Gläubiger haben bei der Auswahl kein unmittelbares Mitspracherecht. Die Gläubiger haben allerdings die Möglichkeit, die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung zu beantragen, sodass bei der Auswahl des Sachwalters auch die Interessen der Gläubiger berücksichtigt werden sollten. Die Vergütung des Sachwalters orientiert sich an der Vergütung des Insolvenzverwalters, welche sich wiederum unter anderem an dem Vermögen des Schuldners orientiert.
