Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren ist beim Insolvenzverwalter möglich.
  • Die Anmeldung kann erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen.
  • Wenn eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder anderen Gläubigern bestritten wird, muss der Gläubiger in einem Gerichtsprozess nachweisen, dass die Forderung besteht.

Was ist die Anmeldung einer Insolvenzforderung?

Über die Anmeldung der Forderung nehmen Gläubiger am Insolvenzverfahren teil. Möchten Gläubiger also ihre Forderung (teilweise) befriedigt bekommen, ist es erforderlich, dass die Forderung zur Tabelle angemeldet wird. Melden Gläubiger ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle an, nehmen sie nicht an dem Insolvenzverfahren teil und werden entsprechend nicht bei der Verteilung der Masse berücksichtigt.

Die Forderung wird bei dem Insolvenzverwalter angemeldet. Nach der Anmeldung wird die Forderung geprüft, damit nur berechtigte Forderungen an dem Insolvenzverfahren teilnehmen.

Wie erfolgt die Anmeldung der Insolvenzforderung?

Die Anmeldung der Insolvenzforderung erfolgt in einem stark formalisierten Prozess. Die folgenden Voraussetzungen müssen unbedingt eingehalten werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt wird.

  • Zeitpunkt: Die Anmeldung der Forderungen kann erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Eine vorherige Anmeldung ist nicht möglich. Die vom Gericht bestimmte Anmeldefrist ist keine Ausschlussfrist, die Anmeldung der Forderungen kann noch bis zum Schlusstermin erfolgen. Wenn der erst Termin verpasst wird, muss der Gläubiger aber eine Gebühr für einen neuen nachträglichen Prüfungstermin von EUR 24,00 an das Gericht zahlen.
  • Empfänger: Die Anmeldung der Forderungen ist an den Insolvenzverwalter zu richten bzw. bei der Insolvenz in Eigenverwaltung an den Sachwalter. Es ist wichtig zu beachten, dass eine Anmeldung der Forderung bei dem Insolvenzgericht nicht ausreicht. In der Praxis wird das Gericht die Anmeldung an den Insolvenzverwalter weiterreichen. Allerdings wird die Frist erst bei Eingang beim Insolvenzverwalter gewahrt und das Insolvenzgericht ist nicht verpflichtet die Anmeldung weiterzuleiten.
  • Inhalt: Bei der Anmeldung der Forderung muss darauf geachtet werden, dass sich aus der Anmeldung ergibt, wer Inhaber des angemeldeten Anspruchs ist.  Dazu muss sich aus der Forderungsanmeldung der Grund der Forderung und die Höhe der Forderung ergeben. Als Grund der Forderung wird der Lebenssachverhalt bezeichnet, welcher der Forderung zugrunde liegt. Wenn der Gläubiger auch Zinsen geltend macht, sind sowohl die Voraussetzungen, aus denen sich der Zinsanspruch ergibt und die Höhe der Zinsen anzugeben. Wenn es sich bei der Forderung um einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung handelt, ist dies gesondert anzugeben. Wird der Grund der Forderung nicht ausreichend spezifiziert, ist die Anmeldung unwirksam.
  • Form: Die Forderungsanmeldung muss schriftlich erfolgen. Inzwischen ist auch die elektronische Anmeldung von Forderungen möglich. Bisher war dies nur zulässig, wenn der Insolvenzverwalter zugestimmt hat. Bereits bekannte Gläubiger erhalten ein Formular für die Anmeldung der Forderung.

Grundsätzlich können alle Forderungen zur Tabelle angemeldet werden, die zur Zeit der Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner begründet sind. Dies bedeutet bei Dauerschuldverhältnissen etwa, dass Forderungen in solchem Umfang bestehen, wie sie Zeitabschnitte betreffen, die vor der Insolvenzeröffnung liegen. Hinsichtlich der Forderungen sind einige Besonderheiten zu beachten:

  • Masseverbindlichkeiten: Masseverbindlichkeiten, also beispielsweise solche Forderungen, die sich aus dem weiteren Betrieb des Unternehmens ergeben, müssen nicht angemeldet werden, sondern können direkt als Zahlungsanspruch beim Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
  • Aussonderungsansprüche: Aussonderungsansprüche betreffen solche Gegenstände, die im Eigentum Dritter stehen und welche die Herausgabe der Gegenstände verlangen können.
  • Nachrangige Forderungen: Forderungen von nachrangigen Gläubigern sind nur zur Tabelle anzumelden, soweit das Insolvenzgericht gesondert zur Anmeldung nachrangiger Forderungen aufgefordert hat.

Wie läuft die Anmeldung von Forderungen ab?

Der Ablauf für die Anmeldung einer Insolvenzforderung ist stark vereinheitlicht. Die Anmeldung der Forderungen beginnt – wie dargestellt – mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Aufforderungen, die Forderungen anzumelden. Nachdem die Forderungen dann beim Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter angemeldet wurden, läuft das Verfahren wie folgt ab:

  • Formelle Vorprüfung: Nach der Anmeldung muss der Insolvenzverwalter / Sachwalter die Forderungen einer formellen Vorprüfung unterziehen. Es wird also lediglich geprüft, ob die formellen Voraussetzungen eingehalten werden (z. B. Höhe und Grund der Forderung genannt).
  • Prüfungstermin: Im nächsten Schritt findet der Prüfungstermin statt. Der Prüfungstermin ist eine besondere Form der Gläubigerversammlung. Im Prüfungstermin wird nur geprüft, ob es sich um eine Insolvenzforderung handelt, die Anmeldung ordnungsgemäß erfolgt ist und ob jemand der Forderung widerspricht. Eine festgestellte Forderung wird in die Insolvenztabelle aufgenommen und nimmt am Insolvenzverfahren teil. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch andere Gläubiger haben die Möglichkeiten, Forderungen zu widersprechen (sog. „bestreiten“). Forderungen werden bestritten, wenn die bestreitende Person der Meinung ist, dass die Forderungen nicht besteht. Wird gegen eine Forderung Widerspruch eingelegt, wird geprüft, ob der Widerspruch berechtigt ist und der Widerspruch im Wege der Erörterung beseitigt werden kann. Im Prüfungstermin selbst findet keine sachliche Prüfung der angemeldeten Forderung statt. Wird die Forderung bestritten, hat der Gläubiger später im Verfahren die Möglichkeit, das Bestehen der Forderung darzulegen. Wenn Gläubiger beim Prüfungstermin nicht anwesend sind, wird trotzdem über ihre Forderung entschieden. Gläubiger haben dann allerdings nicht die Möglichkeit, sich zu einer bestrittenen Forderung zu erklären. Es kann allerdings auch noch nach dem Prüfungstermin über den Widerspruch verhandelt werden.
  • Feststellungsprozess: Wurde eine Forderung im Prüfungstermin bestritten, kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung erheben. Im Rahmen der Feststellungsklage entscheidet das Gericht, ob die Forderung besteht oder nicht. 
  • Verteilung: Nach dem Schlusstermin wird das Geld an die Gläubiger verteilt. In den meisten Fällen erhalten die Gläubiger nur einen Teil ihrer Forderung. Dabei werden die Gläubiger alle  gleichbehandelt (z. B. erhalten alle Gläubiger 10 % ihrer Forderung).

Wann wird eine Forderung bestritten oder festgestellt?

Eine Forderung wird bestritten, wenn der Insolvenzverwalter oder andere Gläubiger der Ansicht sind, dass die Forderung nicht besteht oder unzureichend belegt wurde. Wenn eine Forderung bestritten wurde, wird der Gläubiger informiert, auch wenn er nicht an dem Prüfungstermin teilgenommen hat. Alternativ kann eine Forderung auch festgestellt werden. Erforderlich ist dafür, dass der Insolvenzverwalter die Forderung anerkennt und die Forderung auch nicht durch andere Gläubiger und in manchen Fällen auch den Schuldner bestritten wird. Wird eine Forderung bestritten, wird der Gläubiger hierüber benachrichtigt.

Wurde eine Forderung bestritten, hat der Gläubiger die Möglichkeit, Feststellungsklage zu erheben. Dabei richtet sich die Klage gegen die Person, welche den Widerspruch erklärt hat. Im Rahmen des Feststellungsprozesses muss der Gläubiger nachweisen, dass die Forderung besteht. Der Gläubiger hat nach der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen Zeit, um Klage zu erheben, andernfalls wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt. Ausnahmsweise muss die Person, welche die Forderung bestreitet, die Feststellungsklage führen, und zwar wenn bereits ein vollstreckbarer Titel für die Forderung besteht (z. B. ein vollstreckbares Urteil). Solange wie die Forderung nicht rechtskräftig festgestellt wurde, nimmt sie nicht an dem Insolvenzverfahren teil.

Ist eine Anmeldung der Forderung sinnvoll?

Im Rahmen einer Unternehmensinsolvenz erhalten Gläubiger häufig nur einen sehr geringen Teil ihrer Forderung ausgezahlt. Entsprechend denken Gläubiger teilweise darüber nach, ob es überhaupt sinnvoll ist, die Forderung anzumelden. Dafür spricht allerdings, dass der Aufwand für die Anmeldung einer Forderung recht gering ist. Gleichzeitig besteht allerdings stets die Möglichkeit, dass eine weit überdurchschnittliche Ausschüttungsquote erreicht wird. Außerdem ist die Anmeldung der Forderung nötig, um das Insolvenzverfahren mitgestalten zu können. Wer seine Forderung nicht anmeldet, hat somit weder ein Stimmrecht noch die Aussicht, jedenfalls einen Teil des Geldes zurückzuerhalten.

Häufig gestellte Fragen

  • Muss eine Forderung im Rahmen der Insolvenz angemeldet werden?

    Gläubigerforderungen werden im Rahmen der Insolvenz nur berücksichtigt, wenn die Forderung angemeldet wird.  Melden Gläubiger ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle an, nehmen sie nicht an dem Insolvenzverfahren teil.

  • Was ist der Prüfungstermin?

    Im Prüfungstermin wird nur geprüft, ob es sich um eine Insolvenzforderung handelt, die Anmeldung ordnungsgemäß erfolgt ist und ob jemand der Forderung widerspricht. Der Prüfungstermin ist eine besondere Form der Gläubigerversammlung.

  • Was sollte man machen, wenn eine Forderung bestritten wird?

    Wurde eine Forderung bestritten, hat der Gläubiger die Möglichkeit, Feststellungsklage zu erheben. Im Rahmen des Feststellungsprozesses muss der Gläubiger nachweisen, dass die Forderung besteht.

  • Was bedeutet es, wenn eine Forderung bestritten wird?

    Forderungen werden bestritten, wenn die bestreitende Person der Meinung ist, dass die Forderungen nicht besteht. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch andere Gläubiger haben die Möglichkeiten, Forderungen zu widersprechen (sog. „bestreiten“).

  • Müssen Masseverbindlichkeiten zur Insolvenztabelle angemeldet werden?

    Masseverbindlichkeiten, also beispielsweise solche Forderungen, die sich aus dem weiteren Betrieb des Unternehmens ergeben, müssen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden, sondern können direkt als Zahlungsanspruch beim Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

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