Asset Deal im Insolvenzverfahren

Das Wichtigste in Kürze:

  • Unternehmensverkäufe während eines Insolvenzverfahrens erfolgen in der Regel als Asset Deal.
  • Der Asset Deal sollte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfinden, um eine Haftung zu vermeiden.
  • Der Gläubigerausschuss muss dem Verkauf zustimmen.

Was ist ein Asset Deal?

Als Asset Deal wird die Übernahme eines Unternehmens bezeichnet, wenn die Vermögensgegenstände einzeln erworben werden. Der andere Weg, ein Unternehmen zu erwerben, stellt der Share-Deal dar. Der Unterschied zum Asset Deal besteht darin, dass beim Share-Deal die Anteile an der Gesellschaft erworben werden. Entsprechend wird beim Share-Deal das gesamte Unternehmen übernommen, sodass der Erwerber ein insolventes Unternehmen erwirbt. Der Asset Deal bietet in der Insolvenz den Vorteil, dass das Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände der Gesellschaft erworben werden können, ohne auch die Verbindlichkeiten übernehmen zu müssen.

Aus folgenden Gründen ist der Asset Deal während des Insolvenzverfahrens sinnvoll:

  • Auswahl: Im Rahmen eines Asset Deals kann der Käufer auswählen, was er kaufen möchte. Es besteht keine Pflicht, das gesamte Unternehmen zu kaufen. Der Käufer kann sich die werthaltigen Vermögensgegenstände aussuchen und nur diese erwerben.
  • Geschwindigkeit: Ein Asset Deal kann auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkt werden, sodass eine vollständige Due-Diligence-Prüfung des Unternehmens nicht immer erforderlich ist. Es besteht deshalb die Möglichkeit, einen Asset Deal sehr schnell umzusetzen.

Allerdings hat ein Asset Deal auch einige Nachteile, sodass im Einzelfall geschaut werden muss, ob ein Asset Deal sinnvoll ist oder nicht.

  • Nur Vermögenswerte: Im Rahmen eines Asset Deals können nur Vermögenswerte gekauft werden. Es gibt viele Bestandteile eines Unternehmens, die nicht übertragen werden können, für den Erfolg eines Unternehmens allerdings wichtig sind. So ist es beispielsweise nicht ohne Weiteres möglich, Mietverträge, Lizenzverträge oder manche Genehmigungen zu übertragen.

Haftet der Erwerber beim Asset Deal für die Verbindlichkeiten?

Auch im Rahmen eines Asset Deals besteht die Möglichkeit, dass der Käufer für die Verbindlichkeiten des Verkäufers haftet. In welchen Fällen der Erwerber haftet, hängt davon ab, aus welcher Norm sich die Haftung ergibt und in welcher Situation der Erwerb stattfindet:

  • Firmenfortführung, § 25 HGB: Wird ein Unternehmen erworben und die Firma weitergeführt, haftet der Erwerber für die Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Um diese Haftung zu vermeiden, kann zum einen die Firma nicht fortgeführt werden. Zum anderen ist § 25 HGB nicht anwendbar, wenn das Unternehmen vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse gekauft wird.
  • Steuerschulden, § 75 Abs. 1 AO: Im Rahmen eines Asset Deals haftet der Erwerber grundsätzlich für die Steuerschulden des Unternehmens. Diese Haftung ist davon unabhängig, ob die Firma fortgeführt wird oder nicht. Nach § 75 Abs. 2 AO haftet allerdings der Erwerber nicht, wenn das Unternehmen aus der Insolvenzmasse erworben wird.
  • Arbeitsverhältnisse, § 613a BGB: Beim Asset Deal tritt der Erwerber nach § 613a BGB in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverträge ein. Dabei stellen sich zwei Probleme. Zum einen möchten Käufer vermeiden, für bestehende Verbindlichkeiten (z. B. ungezahlte Löhne) zu haften. Wird das Unternehmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernommen, haftet der Erwerber nach Ansicht der Rechtsprechung für solche Verbindlichkeiten nicht, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Zum anderen stellt sich für Erwerber häufig die Frage, wie die Übernahme von Personal verhindert werden kann. Der Insolvenzverwalter kann unter vereinfachten Bedingungen Arbeitsverhältnisse kündigen, § 113 InsO. Es muss weiterhin ein betriebs-, personen– oder verhaltensbedingter Grund für die Kündigung vorliegen. Hilft das Kündigungsrecht nicht, besteht die Möglichkeit, mit dem Mitarbeiter einen Aufhebungs- und Weiterbeschäftigungsvertrag zu schließen oder die Arbeitsverhältnisse auf eine Transfergesellschaft zu übertragen und erst danach das Unternehmen zu verkaufen.

Wann sollte das Unternehmen gekauft werden?

Im Rahmen einer Insolvenz gibt es grundsätzlich drei Zeitpunkte, in denen der Erwerb eines Unternehmens in Betracht kommt:

  • Vor Insolvenzantrag: Bevor ein Insolvenzantrag gestellt wird, ist ein Asset Deal sehr riskant. Es besteht das Risiko, dass der Verkauf später angefochten wird, §§ 129 ff. InsO. 
  • Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens: In diesem Zeitpunkt ist ein Erwerb in den meisten Fällen nicht sinnvoll. Gegen den Erwerb spricht, dass die Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen übergehen. Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ist dieser nicht zur Veräußerung befugt.
  • Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Ein Asset Deal findet in der Regel nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt. Der Verkauf erfolgt durch den Insolvenzverwalter, § 80 InsO. Grundsätzlich ist die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erforderlich. Fehlt diese, ist die Veräußerung trotzdem wirksam, allerdings kann sich der Insolvenzverwalter schadensersatzpflichtig machen.

Wie läuft ein Asset Deal während des Insolvenzverfahrens ab?

Bei einem Asset Deal während des Insolvenzverfahrens handelt es sich im Wesentlichen um einen klassischen Asset Deal. Das bedeutet insbesondere, dass die Parteien präzise beschreiben müssen, welche Vermögensgegenstände erworben werden. Dies kann zu sehr umfangreichen Kaufverträgen führen. Dazu sind die folgenden Besonderheiten im Rahmen eines Asset Deals zu beachten:

  • Vorläufiger Insolvenzverwalter: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zwar nicht befugt, das Unternehmen zu verkaufen. Er kann allerdings erste Verhandlungen und Gespräche führen. Während eines Insolvenzverfahrens steht sehr wenig Zeit zur Verfügung. Die Gespräche des vorläufigen Insolvenzverwalters helfen dabei, trotz des großen Zeitdrucks die Transaktion erfolgreich umzusetzen.
  • Zustimmung des Gläubigerausschusses/der Gläubigerversammlung: Der Insolvenzverwalter muss die Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung einholen. Wird das Unternehmen ohne Zustimmung verkauft, macht dies den Verkauf nicht unwirksam. Allerdings besteht das Risiko, dass der Insolvenzverwalter Schadensersatz leisten muss. 
  • Insolvenzschuldner: Der Insolvenzverwalter muss den Insolvenzschuldner informieren, bevor der Gläubigerausschuss einen Beschluss fasst oder, wenn ein Gläubigerausschuss besteht, das Unternehmen veräußert wird. Hintergrund ist, dass der Insolvenzschuldner so die Möglichkeit hat, beim Insolvenzgericht zu beantragen, den Verkauf zu untersagen.
  • Notar: Sofern beim Asset Deal Grundstücke oder Erbbaurechte erworben werden, ist die notarielle Beurkundung des Vertrages erforderlich.
  • Exklusivität: Wenn Unternehmen verkauft werden, möchten Erwerber gelegentlich eine Exklusivitätsvereinbarung abschließen. Gegenstand einer solchen Exklusivitätsvereinbarung ist, dass der Verkäufer während der Vertragsverhandlung nicht mit anderen potenziellen Käufern verhandeln darf. Solche Vereinbarungen sind bei Asset Deals im Rahmen von Insolvenzverfahren unüblich, da andernfalls die Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters zu stark eingeschnitten wären.

Häufig gestellte Fragen

  • Haftet der Erwerber beim Asset Deal für die Verbindlichkeiten?

    Grundsätzlich haftet der Erwerber bei einem Asset-Deal nicht für die Verbindlichkeiten des Verkäufers. Nur ausnahmsweise (z.B. im Steuerrecht oder Arbeitsrecht) besteht die Möglichkeiten, dass der Erwerber für Verbindlichkeiten haftet.

  • Wann sollte der Asset-Deal bei einer Insolvenz stattfinden?

    Bei einem Asset-Deal in einem Insolvenzverfahren erfolgt der Verkauf meist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Verkauf erfolgt grundsätzlich durch den Insolvenzverwalter, § 80 InsO, dazu ist die Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung erforderlich.

  • Was passiert bei einem Asset-Deal im Insolvenzverfahren?

    Bei einem Asset-Deal im Insolvenzverfahren kauft der Erwerber einzelne Vermögensgegenstände aus dem Vermögen eines insolventen Unternehmens.

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