Sanierungsberatung und Restrukturierungsberatung

Als unabhängige Experten bieten wir in Krisenfällen umfassende Beratungsleistungen. Diese reichen von der kompetenten Vertretung eines Unternehmens im Rahmen der außergerichtlichen Sanierung oder Restrukturierung bis zur Beratung und Begleitung des Unternehmens im Schutzschirmverfahren und in der Eigenverwaltung. Von besonderer Bedeutung ist hierbei das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG). Wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes ist der neue Restrukturierungsrahmen auf Grundlage des Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetzes, kurz: StaRUG.

Eine möglichst frühzeitige Begleitung durch einen Sanierungsberater ist dringend zu empfehlen, um die rechtlichen Möglichkeiten der außergerichtlichen Sanierung und Restrukturierung auszunutzen. Dabei behalten wir die rechtlichen Grenzen stets im Auge, um eine persönliche Haftung der Agierenden auszuschließen.

Unsere hochqualifizierten Mitarbeiter unterstützen die Arbeit der Sanierungsberater. So können wir effiziente Abläufe und schnelle Reaktionszeiten sicherstellen und komplexe sowie schwierige Mandate jeder Größenordnung und Branche zum Erfolg führen.

In der Beratung sind wir von einem ganzheitlichen Ansatz überzeugt. Unsere Fachanwälte für Insolvenzrecht, für Arbeitsrecht, für Gesellschaftsrecht und für Baurecht sowie Steuerberater ermöglichen es uns, in die Sanierung Experten aus allen relevanten Rechtsgebieten einzubinden. Auch haben unsere Sanierungsberater langjährige Erfahrungen in nahezu allen bekannten Branchen. Unsere Bürostandorte und unser Netzwerk ermöglichen es uns außerdem, in kürzester Zeit überregionale Spezialistenteams aus Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Unternehmensberatern und M&A- Beratern zusammenzustellen.

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Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung

Das „Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) ermöglicht Unternehmen im Rahmen sogenannter Schutzschirmverfahren, ihr Sanierungskonzept umzusetzen und dabei gleichzeitig Gläubigerschutz zu erhalten.

Mit dem ESUG hat die Eigenverwaltung im Insolvenzrecht an Bedeutung gewonnen. Wir haben bereits im Jahr 2001 die erste Eigenverwaltung initiiert und begleitet.
Bei der Eigenverwaltung bleibt das Management uneingeschränkt handlungsfähig und kann die Sanierungsmaßnahmen eigenverantwortlich umsetzen.

In Fällen der Eigenverwaltung beraten wir Geschäftsführer und Vorstände oder begleiten die Verfahren als gerichtlich bestellte Sachwalter.

Bei der Vertretung eines Unternehmens in der Eigenverwaltung unterstützen wir Sie insbesondere in allen insolvenzspezifischen Themen wie beispielsweise der Insolvenzgeldvorfinanzierung.

Die gesetzliche Aufgabe von Sachwaltern besteht vor allem darin, laufend die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens, dessen Liquiditätsplanung sowie den Zahlungsverkehr zu prüfen.

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Insolvenzplanverfahren

Der Insolvenzplan ist ein insolvenzrechtliches Instrument zur zügigen Überwindung einer Insolvenz durch einen Vergleich mit den Gläubigern. Neben der erheblichen Abkürzung des Insolvenzverfahrens besteht der wesentliche Vorteil in der individuellen Ausrichtung und Ausgestaltung von Fortführungslösungen auf die unternehmerischen und persönlichen Gegebenheiten bei dem Schuldner.

Das Planverfahren wurde in den vergangenen Jahren gesetzlich mehrfach gestärkt. Durch die gesetzliche Erleichterung gesellschaftsrechtlicher Regelungen im Plan wird der Anwendungsbereich und Gestaltungsspielraum in Insolvenzverfahren juristischer Personen erheblich erweitert. So sieht das Gesetz u.a. die Möglichkeit vor, durch den Plan auch auf die Rechte der Gesellschafter Einfluss zu nehmen.

Ergänzt werden die Gestaltungsmöglichkeiten durch die Einführung eines Gruppeninsolvenzplanverfahrens, das eine abgestimmte Sanierung, Restrukturierung oder auch Abwicklung mehrerer insolventer und nicht insolventer Gesellschaften eines Konzerns ermöglicht. Mit der Zulassung des Planverfahrens in Verbraucherinsolvenzen ist der Insolvenzplan nunmehr auch für Privatpersonen zur vorzeitigen Erlangung der Restschuldbefreiung interessant.

Unsere besondere Expertise auf dem Gebiet des Insolvenzplanverfahrens ist hierbei nicht nur auf jahrelange praktische Erfahrung mit der Erstellung von Insolvenzplänen und der Begleitung von Insolvenzplanverfahren zurückzuführen, sondern auch auf eine intensive wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Entwicklung des Planverfahrens in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis. Unser Partner Dr. Tjark Thies hat mit seinem Beitrag im „Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht“ und dem Handbuch zur Praxis des Insolvenzrechts maßgeblich zur Weiterentwicklung dieses pragmatischen Sanierungsinstruments beigetragen.

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Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach StaRUG

Am 14. Oktober 2020 veröffentlichte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts kurz: SanInsFoG. Wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzesentwurfs ist das Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz, kurz: StaRUG. Das StaRUG ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. [1]

Das StaRUG sieht mit dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen eine Möglichkeit für drohend zahlungsunfähige Unternehmen vor, in Eigenregie eine Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Aufstellen eines Restrukturierungsplans zu betreiben. In dem Restrukturierungsplan können bestimmte Rechtsverhältnisse des Unternehmens gestaltet werden, etwa Forderungen gegen das Unternehmen oder von dem Unternehmen gestellte Sicherheiten. Bislang konnten Unternehmen solche sanierenden Eingriffe außergerichtlich lediglich mit dem Einverständnis aller Betroffenen vornehmen. Alternativ stand ihnen unter bestimmten Voraussetzungen der Weg in das Insolvenzverfahren offen, bspw. im Rahmen eines sog. Schutzschirmverfahrens, in welchem mittels Insolvenzplan entsprechende Eingriffe in Rechtsverhältnisse des Unternehmens vorgenommen werden können. Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen schließt diese Lücke zwischen einvernehmlicher, außergerichtlicher Sanierung und der Sanierung im Insolvenzverfahren, indem er es ermöglicht, ohne Einleitung eines öffentlichen Insolvenzverfahrens die Rechtsverhältnisse des Unternehmens im Rahmen eines Restrukturierungsplans durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss der Planbetroffenen zu gestalten. Um die Erstellung des Restrukturierungsplans durch das Unternehmen zu unterstützen, sieht das StaRUG verschiedene Verfahrenshilfen vor, welche das Unternehmen bei Bedarf nutzen kann (Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen als modulares Verfahren).

Unsere Partner Dr. Arno Doebert und Henning Peters sind Co-Autoren des in 2021 erschienen Online-Kommentars StaRUG.online.

[1] Ausgenommen sind die §§ 84bis 88 StaRUG (Öffentliche Restrukturierungssachen), welche am 17. Juli 2022 in Kraft treten.

 

Antworten auf wichtige Fragen zu diesem Thema erhalten Sie hier:  mehr 

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